Zuschlag D GOÄ

ist dieser durch einen Krankenhausarzt abrechenbar?

Die GOÄ gibt hier selbst die Antwort. Der vollständige Leistungstext des Zuschlags D GOÄ lautet wie folgt: "Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen". Dieser enthält also keine Einschränkung hinsichtlich eines Krankenhausarztes. 

Betrachtet man jedoch die Anmerkung zum Zuschlag D GOÄ ist folgendes zu lesen: "Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig."

Speziell der letzte Satz ist für die Fragestellung, ob ein Krankenhausarzt den Zuschlag D GOÄ abrechnen kann oder nicht, entscheidend. 

Der Zuschlag D GOÄ ist demnach für Krankenhausärzte nur zwischen 20 Uhr und 8 Uhr berechnungsfähig. Offenbar ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass ein Krankenhausarzt mit Liquidationsberechtigung an Wochenenden und Feiertagen zwischen 8 Uhr und 20 Uhr oft im Klinikum anwesend ist. 

Diese Abrechnungsbestimmung ist bei der Behandlung von stationären Patienten unumgänglich. Bei ambulanten Patienten ist der Zuschlag D auch für Krankenhausärzte ohne Zeiteinschränkung berechenbar. Die Bundesärztekammer ist zwar der Meinung, dass der Begriff "Krankenhausärzte" keine Grundlage für eine Unterscheidung zwischen ambulant und stationär ermögliche, jedoch ist diese Interpretation nicht zwangsläufig anzuwenden.

Die von der BÄK vorgenommene Interpretation dieser Formulierung würde eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von am Krankenhaus erbrachten Leistungen zum Einen und in einer niedergelassenen Arztpraxis erbrachten Leistungen zum Anderen. Aus der ersten Anmerkung zu Zuschlag D GOÄ ist zu erkennen, dass dies keinesfalls Wunsch des Verordnungsgebers gewesen ist.