Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. Es reformiert das Kostenrecht und hat damit auch Auswirkung auf die Vergütung einiger Gutachten sowie sonstigem Kostenersatz.
Kostenersatz für Kopien:
- Kopien bis zu einer Größe von DIN A3, erste 50 Seiten - 0,50 € je Seite
(Farbkopien jeweils doppelter Betrag) - Kopien größer als DIN A3 - 3,00 € je Seite
(Farbkopien jeweils doppelter Betrag) - Kopien von Dateien - 1,50 € je Datei,
maximal aber 5,00 € für in einem Arbeitsgang überlassene Dateien
Die Anpassung von § 9 JVEG bewirkt eine leichte Verbesserung der Vergütung:
- M1-Gutachten (einfache Beurteilung) = 65,00 € je Stunde,
- M2-Gutachten (Begutachtung des Ist-Zustands nach standardisiertem Schema mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad) = 75,00 € je Stunde
- M3-Gutachten (hoher Schwierigkeitsgrad) = 100,00 € je Stunde
Medizinische Sachverständige erhalten eine im Großen und Ganzen nur unwesentlich veränderte Vergütung, welche gemäß Anlage 2 zum JVEG zu bewerten ist. Beispielsweise wurde das Honorar für die Ausstellung eines Befundscheines bzw. schriftlichen Auskunft ohne gutachterliche Äußerung nicht erhöht.
Darüberhinaus haben sich eine Reihe weiterer Änderungen ergeben. Gerne informieren wir Sie ausführlich. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.