GOÄ: Erneute Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung für aufwändige Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Verlängerung bis 30.09.2021

Quelle: https://www.bundesaerztekammer.de/ 

 

Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens haben die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger ihre gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie analog der Nr. 245 GOÄ bis zum 30.09.2021 verlängert.

 

Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0fachen Satz.

 

Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2021 bis zum 30.09.2021 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

 

Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen (Nr. 245 GOÄ analog):

  1. Berechnung nach „Nr. 245 GOÄ analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ zum 1,0fachen Satz in Höhe von 6,41 EUR
  2. Nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt
  3. Einmal je Sitzung berechnungsfähig
  4. Eine Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen ist auch neben der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung möglich. Gemeinsame Sichtweise der Beteiligten ist, dass der Abrechnungsausschluss der Nr. 3 GOÄ im Zusammenhang mit der Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen nicht zur Anwendung gelangt. Unabdingbar bleibt der unmittelbare persönliche Arzt-Patienten-Kontakt.
  5. Keine gleichzeitige Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) mit der Begründung z. B. „erhöhter Hygieneaufwand“ etc. auf Grund der COVID-19-Pandemie
  6. Steigerung der anderen in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) nur (!) aufgrund sonstiger Erschwernisgründe, wie z. B. Blutung, Rezidiv etc.
  7. Wenn nicht (!) Nr. 245 GOÄ analog berechnet wird und ein erhöhter Hygieneaufwand durch Steigerung der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, ist die Steigerung für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Keine Pauschalbegründung!
  8. Nicht berechnungsfähig bei einer Leichenschau (Voraussetzung Arzt-Patienten-Kontakt, Leiche ist kein Patient). Erhöhter (Zeit-)Aufwand bei besonderen Todesumständen eventuell nach Nr. 102 GOÄ berechnungsfähig
  9. Berechnung bei Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK):
    1. Versicherte der Mitgliedergruppe A (Abrechnung gemäß Vertrag KBV-PBeaKK) -> Die Analogabrechnungsempfehlung ist nicht anwendbar
    2. Versicherte der Mitgliedergruppe B (Abrechnung gemäß GOÄ) -> Die Analogabrechnungsempfehlung ist anwendbar
  10.  Berechnung bei Versicherten der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB). Die Analogabrechnungsempfehlung wird für alle Mitglieder (alle Beitragsklassen) anerkannt
  11. Die Abrechnungsempfehlung gilt bis zum 30.09.2021

 

Berechnung psychotherapeutischer Leistungen per Videoübertragung:

  1. Erst- und Eingangsuntersuchungen nur in absoluten Ausnahmefällen(!) per Videoübertragung, sofern es sich aus Umständen der COVID-19-Pandemie ergibt. Regelfall für Erst- und Eingangsuntersuchungen zur Psychotherapie ist der unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakt. Ausnahmefälle sind zu begründen!
  2. Begonnene psychotherapeutische Behandlungen können als Videoübertragung nur in Einzelsitzungen durchgeführt werden (keine Gruppentherapie über Videoübertragung)
  3. Die Abrechnungsempfehlungen gelten bis zum 30.09.2021

Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.