Gebührenerhöhung der UV-GOÄ und des Gebührenverzeichnisses Psychotherapeuten, soweit dieses auf die Gebühren der UV-GOÄ verweist, erstmals zum 01.07.2023

Quelle:  Beschluss der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger vom 05.04.2023

 

1. Die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses nach § 51 ÄV (Anlage 1 zum ÄV – UV-GOÄ) werden jährlich jeweils zum 01.07. über die nächsten fünf Jahre wie folgt erhöht:

a) Gebührenerhöhung zum 01.07.2023 um 5%

b) Gebührenerhöhung zum 01.07.2024, 01.07.2025, 01.07.2026 und zum 01.07.2027 jeweils um die Grundlohnsummen-Veränderungsrate (begrenzt auf maximal 5%)

 

2. Im Teil B. II. „Leistungen unter besonderen Bedingungen“ wird die Leistungslegende zur Nummer 35 UV-GOÄ wie folgt gefasst: „Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und /oder Röntgenbildern durch

den D-Arzt bei einem Arztwechsel“

 

3. Im Teil B. VI. „Besondere Regelungen“ wird die Leistungslegende zur Nummer 193 UVGOÄ wie folgt gefasst: 

„Übersendung von Krankengeschichten - auf Anforderung des UV-Trägers - gem. B. VI Allgemeine Bestimmungen Nr.4 (zuzüglich Porto). Die Nr. 193 UV-GOÄ kann neben der Nr. 34 UV-GOÄ abgerechnet werden.“

 

4. Im Teil B. VI. „Besondere Regelungen“ wird Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen wie folgt gefasst:

„4. Für die Übersendung von Krankengeschichten oder Auszügen (Fotokopien) daraus - auf Anforderung des UV-Trägers - wird ungeachtet des Umfanges ein Pauschsatz in Höhe der Nr. 193 UV-GOÄ, zuzüglich Porto, vergütet. Sie müssen vom absendenden  Arzt durchgesehen und ihre Richtigkeit muss von diesem bescheinigt werden.“

 

5. Im Teil C. VI. „Sonographische Leistungen“ wird in den Allgemeinen Bestimmungen die Nummer 6 wie folgt gefasst: „6. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.“ Die bisherige Nummer 6 in den Allgemeinen Bestimmungen wird zur Nummer 7.

 

6. Im Teil C. VI. „Sonographische Leistungen“ wird bei der Nummer 411a UV-GOÄ nach den Wörtern

„Andere Knochen/Gelenke die nicht in der Nr. 411 genannt“ das Wort „sind“ eingefügt.

 

7. Im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII werden in § 17 die Wörter

„Belastungserprobung oder Arbeitstherapie“ durch die Wörter „Stufenweise Wiedereingliederung“ ersetzt.

Bei der unter Nr. 1. vereinbarten Gebührenerhöhung handelt es sich um eine lineare Gebührenerhöhung der gesamten UV-GOÄ und des Gebührenverzeichnisses Psychotherapeuten, soweit dieses auf Gebühren der UV-GOÄ verweist. Ausgenommen sind die Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 UV-GOÄ (PCR-Test) und die Bereiche, die mit den anderen Berufsgruppen separat verhandelt werden. Für die genannten Nummern (PCR-Test) wird vereinbart, dass eine Neubewertung anhand der aktuellen Verfahren/Kosten erfolgen wird. Es wird zugesichert, dass die Teilbereiche, die in Anlehnung an die neue GOÄ überarbeitet werden sollen, von den beschlossenen Gebührenerhöhungen nicht ausgenommen sind.

 

Die Änderungen unter den Nummern 1.a), 2. bis 6. treten am 1. Juli 2023 in Kraft und werden veröffentlicht. Die Änderung unter der Nummer 1.b) tritt jeweils zum 01.07.2024, 01.07.2025, 01.07.2026 und zum 01.07.2027 in Kraft und werden zum Anfang des jeweiligen Jahres veröffentlicht.

 

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