COVID-19-Imfpung kann mit Auslaufen der Corona-Impfverordnung ab dem 8. April 2023 nur als Privatleistung abgerechnet werden.

Am 8. April 2023 tritt die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) außer Kraft. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stehen zwar in Verhandlungen mit den Krankenkassenverbänden, aber da es derzeit keine Einigung gibt, können die Praxen die Impfung ab dem 8. April vorübergehend nicht mehr über die KV abrechnen. 

Wie wird die COVID-19-Impfung ab dem 8. April abgerechnet?

Ärzte können die COVID-19-Impfleistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erbringen und als Privatleistung ihren Patienten in Rechnung stellen. Die Patienten können die Rechnung bei ihrer Krankenkasse einreichen und haben gegenüber dieser einen Anspruch auf Kostenerstattung.

Warum konnte bisher keine Einigung erzielt werden?

Die COVID-19-Schutzimpfung soll am 8. April 2023 in die Regelversorgung übergehen, hinsichtlich des Aufwands für die Praxen unterscheidet sie sich aber weiterhin deutlich von anderen Impfungen. Für die COVID-19-Impfung gibt es ein eigenes Bestellverfahren, die Impfdokumentation ist detaillierter und die Impfung ist mit mehr Aufklärungsarbeit verbunden. Dieser Mehraufwand muss sich auch weiterhin in der Vergütung niederschlagen. Leider wurde dies bisher nicht ausreichend berücksichtigt.

Wer kann ab dem 8. April gegen COVID-19 geimpft werden?

Der Anspruch auf die Impfung für gesetzlich Versicherte ergibt sich ab dem 8. April 2023 aus dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss für die Schutzimpfungs-Richtlinie. Dieser beruht auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Zudem möchte das BMG einen erweiterten Anspruch in der „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV)“ regeln. Die Verordnung liegt aktuell nur als Referentenentwurf vor.

Was ändert sich bei der Impfstoffbestellung?

Im Jahr 2023 wird der Impfstoff weiterhin zentral vom Bund beschafft, das wöchentliche Bestellverfahren bleibt erhalten. Neu: Das Impfzubehör wird jedoch nicht mehr mitgeliefert. Praxen müssen dieses künftig selbst beschaffen, dabei ist auf die Eignung für die Impfstoffe zu achten.

Was ändert sich bei der Impfdokumentation?

Der bürokratische Aufwand für die Impfdokumentation bleibt weiterhin hoch: Gemäß Referentenentwurf der COVID-19-VorsorgeV sollen Praxen anstelle der täglichen Schnell-Doku, die Daten wöchentlich übermitteln. Hierbei sind weiterhin sämtliche bisher enthaltene Details sowie das Datum der jeweiligen Impfung anzugeben.

Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Berlin v. 4.4.2023

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