COVID 19 Verdachtsfall

Abrechnungshinweise

 

In der aktuellen Corona-Pandemie fragen sich viele Ärzte wie ein COVID 19 Verdachtsfall gebührenrechtlich korrekt abgerechnet werden kann.

Nachstehend wollen wir hierzu einige Abrechnungshinweise geben, die selbstverständlich fallbezogen angepasst werden müssen. Im Allgemeinen können folgende Leistungsziffern der GOÄ in Frage kommen:  

 

                 

GOÄ-Ziffer

Schwellenwert

Leistungstext

               

1

2,3

Beratung, ggf. auch mittels Fernsprecher

 

3

2,3

Ausführliche Beratung >10 Minuten, ggf. auch mittels Fernsprecher

         

5

2,3

Symptombezogene Untersuchung

 

7

2,3

Untersuchung mind. eines Organsystems

 

8

2,3

Untersuchung Ganzkörperstatus

 

298

2,3

Abstrich aus der Nase

 

298

2,3

Abstrich aus dem Rachenraum

 

250

2,8

Blutentnahme

 

3501

1,15

Blutkörpersenkungsgeschwindigkeit
(BKS, BSG)

 

3523

1,15

Antistreptolysin (ASL)

 

3524

1,15

C-reaktives Protein (CRP)

 

3550

1,15

Blutbild mit Thrombozytenbestimmung


Hinweise:
Die Beratungsleistungen (1, 3) sind nicht nebeneinander berechenbar.
Auch die Untersuchungsleistungen (5, 7, 8) sind nicht nebeneinander berechenbar.


Nicht vergessen:
Erfordern diese Leistungen einen besonderen Aufwand bzw. ist die Ausführung erschwert, dürfen diese auch mit dem erhöhten Gebührensatz in Ansatz gebracht werden.


Zu den Leistungen nach den Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 können folgende Zuschlagsziffern abgerechnet werden:

 

 

Zuschlag

Leistungstext

 

A

Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen


                  

B

Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

 

C

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

 

D

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

 

K1

Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr


Verfügen Sie über den erforderlichen Fachkundenachweis gemäß dem Weiterbildungsrecht für den Abschnitt M IV GOÄ können für den PCR-Test die Leistungsziffern 4780, 4782, 4783 sowie 4785 GOÄ herangezogen werden.


Wenn Sie Fragen haben, oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.