Abrechnung der Videosprechstunde

Eine wichtige Option während der CORONA Pandemie


Aufgrund der aktuellen Situation durch die COVID-19 Pandemie schrecken viele Patienten vor einem Arztbesuch zurück. Die Angst vor der Ansteckung mit dem Virus ist auch in unserem Land stark ausgeprägt. Jeder Einzelne kann und muss seinen Beitrag leisten, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Selbstverständlich ist die Videosprechstunde, die seit längerem existiert, kein gleichwertiger Ersatz für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und kann bzw. soll diesen auch nicht ersetzen. Dennoch stellt sie derzeit einen wichtigen Bestandteil dar, um auch in diesen Zeiten eine adäquate Versorgung der Patienten gewährleisten zu können.

In diesem Sinne wurde die Begrenzungsregelung für die Videosprechstunde (Fallzahlen und Leistungsmengen) durch die KVB (Kassenärztliche Vereinigung) und dem GKV-Spitzenverband vorerst für das 2. Quartal aufgehoben. Somit muss dies auch auf den Bereich der Privatmedizin übertragbar sein.

 

Welche Beratungsziffern können in Ansatz gebracht werden?

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der aktuellen Fassung beinhaltet keine expliziten Leistungen in Bezug auf die Videosprechstunde.

Welche GOÄ-Leistungen können für die Abrechnung in Frage kommen? Nachstehend möchten wir die Möglichkeiten näher erläutern:

  • Ziffer 1 GOÄ: Beratung, auch telefonisch
  • Ziffer 3 GOÄ: eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten Dauer
  • Ziffer 4 GOÄ: Erhebung Fremdanamnese
  • Ziffer 34 GOÄ: Erörterung der Auswirkungen einer nachhaltig lebensverändernden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung, mindestens 20 Minuten Dauer

Für diese Beratungsleistungen erzwingt die GOÄ keinen persönlichen Vor-Ort-Kontakt zwischen Arzt und Patient. Dies geht u.a. dadurch hervor, dass bei Ziffer 1 GOÄ durch den Legendentext dieser Leistung bereits die telefonische Durchführung direkt angesprochen wird. Gleiches gilt gemäß einschlägigen Kommentaren auch für die Leistungserbringung via Internet. Analog ist dies auch auf Ziffer 4 GOÄ anzuwenden.


Wie kann die Untersuchung des Patienten im Rahmen der Videosprechstunde abgerechnet werden?

Die Gebührenziffer 5 GOÄ kann hier zur Anwendung kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass dies aus medizinischer Sicht vertretbar ist und die eigentlichen Ziele der symptombezogenen Untersuchung auch ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erreicht werden können.


Kommen weitere GOÄ-Leistungen in Frage?

Für das konsiliarische Gespräch mit anderen Ärzten könnte Ziffer 60 GOÄ berechnet werden.

Weitere spezielle Leistungsziffern könnten aufgrund der Ansteckungsgefahr mit Corona (COVID 19) für psychotherapeutische bzw. psychiatrische Fachdisziplinen in Frage kommen:

  • Ziffer 801 GOÄ: Eingehende psychiatrische Untersuchung gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson
  • Ziffer 804 GOÄ: Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch auch mit gezielter Exploration
  • Ziffer 806 GOÄ: Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation gegebenenfalls unter Einschluß eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten , Mindestdauer 20 Minuten
  • Ziffer 807 GOÄ: Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen
  • Ziffer 817 GOÄ: Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen
  • Ziffer 849 GOÄ: Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten
  • Ziffer 860 GOÄ: Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen
  • Ziffer 861 GOÄ: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten
  • Ziffer 870 GOÄ: Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten
  • Ziffer 885 GOÄ: Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder Jugendlichen unter auch mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezüge

 

Mögliche Zuschlagsziffern

Folgende Zuschläge sind neben den Leistungen nach den Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 GOÄ ggf. abrechenbar:

  • Zuschlag A GOÄ: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  • Zuschlag B GOÄ: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  • Zuschlag C GOÄ: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
  • Zuschlag D GOÄ: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
  • Zuschlag K1 GOÄ: Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Selbstverständlich müssen die jeweiligen Abrechnungsbestimmungen dazu berücksichtigt werden.

Aus Transparenzgründen empfehlen wir zu allen vorbenannten Leistungsziffern, im Rahmen der Abrechnung einen zusätzlichen Vermerk „Durchführung im Rahmen der Videosprechstunde“ einzutragen, damit sowohl der Rechnungsempfänger (in der Regel der Patient) als auch die Krankenversicherung den Sachverhalt besser nachvollziehen können.

Wenn Sie Fragen haben, oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.