GOZ-Sondervergütung - COVID 19

Abrechnung von erhöhtem Hygieneaufwand für Zahnarztpraxen

 

Für den Zeitraum vom 09. April 2020 bis 31. Juli 2020 dürfen Zahnarztpraxen, den derzeit erhöhten Aufwand für die persönliche Schutzausrüstung unbürokratisch pauschal in Rechnung stellen.

Der nachgeführte Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen gilt für privatversicherte Patienten. Die PVK und BZÄK haben diese unbürokratische Hilfe mit Vertretern der Beihilfe vereinbart.

Für die Abrechnung wurde eine „Analoggebühr“ geschaffen, die pro Sitzung in der Behandlung eines Privatversicherten in Rechnung gestellt werden kann.

 

Bitte hinterlegen Sie hierzu in Ihrer Praxisverwaltungssoftware folgende Analogziffer mit exakt diesem Leistungstext:  „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“

Als Vergleichsgebühr hat man sich auf die GOZ 3010 zum 2,3-fachen Steigerungsfaktor geeinigt. Dies entspricht dann einen Betrag von 14,23 € pro Sitzung. Dies ist eine Art Corona-Hygiene-Pauschale ohne die Pflicht den konkreten Aufwand nachweisen zu können.

 

Der Beschluss im Original:

Beschluss Nr. 34 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie massiv erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3 fachen Satz, bei allen Patienten jeweils pro Patientenkontakt zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.

Dieser Beschluss tritt am 09. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.