Analogabrechnung GebüH

Kennzeichnung erforderlich

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hat der Gesetzgeber klar definiert, dass analog abgerechnete Leistungen entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ muss die Analogposition mit dem Zusatz "analog" oder "entsprechend" gekennzeichnet werden. Darüber hinaus muss die tatsächlich durchgeführte Leistung kurz, aber klar verständlich beschrieben sein. Die Nummer und die Bezeichnung der originären Leistungsposition müssen ebenfalls vermerkt werden.

Gilt das auch für die GebüH? Ja, denn bei der GebüH handelt es sich um einen an die GOÄ angelehnten Gebührenkatalog. Daraus folgend sollte man annehmen, dass in Bezug auf die Analogabrechnung von Positionen die gleichen Rahmenbedingungen anzuwenden sind.

Um Honorarverlusten durch formale Mängel vorzubeugen, sollte diese "Kennzeichnungspflicht" gewissenhaft beachtet werden.