Zeitaufwendige Beratungsgespräche

wie kann eine angemessene Honorierung erzielt werden?

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass im Nachgang zu vorangehenden diagnostischen Leistungen (z. B. PAR-Status, Röntgenaufnahmen, usw.) eine ausführliche Beratung des Patienten erforderlich wird, um eine qualitative Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten erbringen zu können.

Hierfür stehen die Gebührennummern nach den Ziffern Ä1 oder Ä3 zur Verfügung. Bei Ziffer Ä3 (ausführliche Beratung - Dauer mehr als 10 Min.) ist jedoch zu beachten, dass diese Leistung nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOZ-Nr. 0010 bzw. Ä5 oder Ä6 angesetzt werden kann. Dabei dürften in derselben Sitzung keine weiteren Leistungen durchgeführt werden.

Werden in gleicher Sitzung weitere Leistungen erbracht, so bleibt nur der Rückgriff auf Ziffer Ä1 mit der Möglichkeit, diese zum 3,5-fachen Gebührensatz (aufgrund des Zeitaufwands) zu berechnen.

Ein darüber hinausgehender Faktor käme nur dann in Frage, wenn zuvor eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 der GOÄ getroffen wird.