Szintigraphien bei Ganzkörper-PET

OLG Köln bezog Stellung

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage der Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Nr. 5431 (Szintigraphie) neben GOÄ-Nr. 5489 (PET) zu beschäftigen. Mit Beschluss vom 21.12.2011 (Az. 5 U 91/11) stimmten die Richter der vorbenannten Nebeneianderberechnung zu und wiesen somit die Berufung der Klägerin gegen das am 11.04.2011 verkündete Urteil des LG Bonn (Az. 9 O 464/09) zurück.

Interessant ist in diesem Fall, dass das OLG in diesem Fall keine Revision zum Bundesgerichtshof zuließ und den Beschluss ohne mündliche Verhandlung fasste.

Die Berechnung der GOÄ-Nr. 5431 neben GOÄ-Nr. 5489 ergibt sich Gemäß dem Vorurteil des LG Bonn daraus, "dass die planaren Szintigramme nicht nur automatisch angefertigt worden sind, sondern darüber hinaus auch tatsächlich ausgedruckt und zur Diagnostik verwenden worden sind und hierfür auch wegen ihrer Überblickdarstellung einen Erkenntniswert hatten, der über die üblicherweise durch eine PET als Endprodukt erstellten Abbildungen hinaus geht".

Des weiteren wird ausgeführt: "Dafür spricht aber auch der erhebliche Aufwand gerade von den vorliegend in Rede stehenden Ganzkörper-PETs, der es rechtfertigt, die PET nicht nur als Zusatzleistung nach 5489, sondern auch als Basisleistung nach 5431 abzurechnen." Der Sachverständige hatte die GOÄ-Systematik klar erfasst und stellte richtigerweise fest, dass in der GOÄ kein Berechnungsausschluss hinsichtlich der Abrechnung von beiden Ziffern zu finden ist.

Durch die positive Gerichtsentscheidung des OLG Köln sollte der bisher andauernden Diskussion in dieser Abrechnungsfrage ein Ende bereitet worden sein. Zumindest wäre dies zu hoffen.