Zum 01. Juli 2026 treten umfangreiche Änderungen in der UV-GOÄ in Kraft. Neben der linearen Honorarsteigerung von 5 % ergeben sich insbesondere bei den Grundleistungen und den arthroskopischen Eingriffen spürbare Verbesserungen für die Abrechnungspraxis.
Aus unserer Sicht besonders relevant: Die Abrechnung wird in zentralen Bereichen nicht nur wirtschaftlich attraktiver, sondern auch deutlich übersichtlicher.
Grundleistungen: Mehr Spielraum in der täglichen Abrechnung
Die bisherige Einschränkung bei der Nr. 1 (Untersuchung und Beratung) entfällt vollständig. Künftig kann diese Leistung auch im weiteren Behandlungsverlauf neben anderen Leistungen (z. B. Röntgenuntersuchungen oder Wundrevisionen) berechnet werden.
Das eröffnet neue Möglichkeiten:
- zusätzliche Honorarpotenziale im Behandlungsverlauf
- klare Aufwertung der sprechenden Medizin
- bessere Abbildbarkeit des tatsächlichen Aufwands
Ergänzend werden neue Gebührenpositionen eingeführt, u. a. für erhöhten Beratungsbedarf bei Abbruch des Heilverfahrens durch den behandelnden D-Arzt (Ziffer 4 UV-GOÄ) oder die Beratung bei Kommunikationsstörungen (Ziffer 5 UVGOÄ).
Unsere Einschätzung: Hier entsteht ein echter Mehrwert für die tägliche Praxis – vorausgesetzt, die Leistungen werden korrekt erkannt und konsequent abgebildet.
Arthroskopie: Deutlich vereinfachte Systematik
Im Bereich der arthroskopischen Operationen entfällt die bisher komplexe Kombination einzelner Leistungen. Die relevanten Bestandteile eines OP-Tages sind künftig bereits in den Ziffern enthalten.
Für Sie bedeutet das:
- weniger Abrechnungsaufwand
- geringere Fehleranfälligkeit
- weiterhin zusätzliche Vergütung für Material, Zuschläge und Implantate
Die neuen Ziffern (3400–3440) decken wohl das gesamte Spektrum ab und wurden nach Angaben der Gebührenkommission der KBV und DGUV wirtschaftlich auf ein konkurrenzfähiges Niveau angepasst, so dass mindestens das EBM-Niveau erreicht werden sollte.
Unsere Einschätzung: Die Neustrukturierung ist ein klarer Schritt in Richtung Praxisnähe – entscheidend ist jedoch die korrekte Zuordnung und vollständige Ausschöpfung der Möglichkeiten.
Wichtiger Hinweis aus der Praxis
Durch die geänderte Abrechnungsfähigkeit der Ziffer 1 UV-GOÄ empfehlen wir eine Zwischenabrechnung laufender Fälle zum 30.06.2026. So stellen Sie sicher, dass keine Honoraransprüche verloren gehen.
Fazit:
Die Änderungen bieten spürbare Chancen – sowohl wirtschaftlich als auch organisatorisch. Gleichzeitig entstehen neue Anforderungen an die korrekte Umsetzung im Detail.
Wir werden die geplanten Neuerungen frühzeitig analysieren und diese strukturiert in der Abrechnung umsetzen, so dass für Sie alle Potenziale ausgeschöpft werden – rechtssicher und nachvollziehbar.
Sie können sich darauf verlassen, dass wir die Entwicklungen in der UV-GOÄ kontinuierlich im Blick behalten und Sie aktiv unterstützen.
Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.