MKG Chirurgen und die GOZ-Novelle
Der 21. September 2011 stellt für viele Zahnärzte und MKG-Chirurgen, die privat liquidieren, eine Erleichterung in der Abrechnung dar, auch wenn die Meisten mit diesem Datum auf Anhieb vermutlich nicht viel verbinden. An diesem Tag beschloss das Bundeskabinett die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. Nach Zustimmung durch den Bundesrat am 04. November 2011 trat die neue GOZ am 1. Januar 2012 in Kraft.
Nach nunmehr 4 Jahren, die seit der Änderung vergangen sind, lässt sich durchaus sagen, dass die GOZ-Novelle eine Erleichterung für alle an der Abrechnung beteiligten Akteure darstellt. Änderungen dieser Größenordnung werfen jedoch zwangsläufig diverse Fragen auf. Speziell eine Frage beschäftigt seitdem vermehrt die MKG-Chirurgen: "Hat sich durch die GOZ-Novelle etwas an der Abrechnung bzw. dem Wahlrecht bezüglich GOÄ/GOZ geändert?"
Um diese Frage beantworten zu können, muss zunächst die bisherige Situation berücksichtigt werden. In § 6 GOÄ sowie dem Abschnitt L IX GOÄ ist das Fachgebiet der MKG-Chirurgie eindeutig aufgeführt. Dies wiederum bedeutet, dass auch der dort aufgeführte Paragraphenteil mit den dazugehörigen allgemeinen Bestimmungen für MKG-Chirurgen gilt.
Bei der Frage, welche Leistungsziffern (GOÄ oder GOZ) zum Ansatz gebracht werden dürfen, muss Folgendes beachtet werden:
- Werden Leistungen erbracht, welche Bestandteil der GOÄ sind, so müssen diese auch gemäß GOÄ bei der Abrechnung zur Anwendung kommen.
- Handelt es sich um Leistungen, die in der GOZ zu finden sind, dürfen ebenfalls nur diese Ziffern verwendet werden (vgl. § 6 Abs. 1 GOÄ).
Im Praxisbetrieb gibt es jedoch häufig Behandlungsfälle, bei denen Leistungen erbracht werden, die inhaltlich in beiden Gebührenordnungen zu finden sind. Dann hat ein MKG-Chirurg ein Wahlrecht bezüglich der heranzuziehenden Leistungsziffer. Selbiges gilt für Leistungen, die inhaltlich in keiner der beiden Gebührenordnungen zu finden sind (Stichwort: Analogziffern). Auch hier können Ziffern aus beiden Gebührenordnungen verwendet werden.
Die eingangs erwähnte Frage in Bezug auf die Novelle und der damit verbundenen Unsicherheit bei der Abrechnung lässt sich eindeutig beantworten: An der grundsätzlichen Vorgehensweise bei der Abrechnung hat sich für MKG-Chirurgen nichts geändert, da die Novelle sowohl § 6 GOÄ als auch den Abschnitt L IX GOÄ nicht beeinflusst hat.
Grundsätzlich ist es jedoch empfehlenswert, sich nach derartigen Neuerungen hinsichtlich der Privatliquidation abzusichern. Unseren Mandanten stehen wir an dieser Stelle selbstverständlich für Rückfragen aller Art zur Verfügung.
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