Private Mehrleistungen
Die Voraussetzung für eine Privatabrechnung nach der GOZ bei gesetzlich Versicherten ist die Aufklärung über
- Befunde und Diagnosen,
- geplante Therapie,
- Therapiealternativen,
- Behandlungskosten,
- sowie evtl. anfallende Folge- oder nicht vorhersehbare Zusatzkosten.
Das Aufklärungsgespräch muss mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff stattfinden, so dass der Patient ausreichend Zeit für die Entscheidung hat. Bei sehr aufwendigen und schwierigen Operationen sollte dem Patient noch mehr Zeit eingeräumt werden. Ausnahmen bestehen bei einer Notfallbehandlung oder bei ausdrücklichem Verzicht des Patienten. In allen Fällen sollte der jeweilige Hergang bzw. der Inhalt des Aufklärungsgesprächs möglicht genau dokumentiert werden.
Eventuell anfallende Folge- oder Zusatzkosten sind unbedingt schriftlich mit dem Patienten zu vereinbaren.
Wünscht der Patient beispielsweise eine gleichartige Versorgung durch eine Vollkeramikkrone, so wird die Mehrleistung nach GOZ Ziffer 2210 berechnet. Die Leistungen der Regelversorgung, wie Injektionen (Nr. 40) und Provisorium (Nr. 19) etc. werden jedoch weiterhin nach BEMA abgerechnet. Bei andersartigen Versorgungen gemäß § 55 Abs. 5 SGB V wird im Allgemeinen durchweg nach GOZ berechnet. Dies gilt zum Beispiel bei Verlangen des Patienten nach einer festsitzenden Brückenversorgung, während die Modellgussprothese die Regelversorgung wäre.
Leistungen, welche nicht in der BEMA enthalten sind und daher aus der GOZ herangezogen werden müssen, können ebenfalls mit dem Patienten schriftlich vereinbart werden. Hierzu zählen beispielsweise das Austauschen einer Amalgamfüllung in eine Kunststofffüllung, die Durchführung von funktionsanalytischen und –therapeutischen Leistungen nach den GOZ Ziffern 8000 ff sowie implantologische Leistungen. Ferner werden bei GKV Versicherten endodontische Leistungen wie die Leistung nach GOZ Ziffer 2400 (Elektrometrische Längenbestimmung) und GOZ Ziffer 2420 (Elektrophysikalisch-chemische Methoden), welche in der BEMA nicht vorhanden sind, nach GOZ berechnet. Weitere Leistungen können außerdem die Optisch-elektronische Abformung nach GOZ Ziffer 0065 und die adhäsive Befestigung nach GOZ Ziffer 2197 sein.
In den Verträgen nach § 4 Abs. 5 Bundesmantelvertrag und § 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag sind die Grundlagen für derartige Vereinbarungen beschrieben. Zwingend zu beachten ist jedoch eine klare Abgrenzung zum Zahlungsverbot für vertragszahnärztliche Leistungen.