Liquidationsrecht des Krankenhausträgers

ist eine gesonderte Regelung in der Wahlleistungsvereinbarung erforderlich?

Angestellte Chefärzte erhalten nur noch selten das Liquidationsrecht für die wahlärztlichen Leistungen. Meist wird nur noch eine Beteiligungsvergütung eingeräumt. 

Ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom  28.02.2017 (Az.: 5 C 193/14) schränkt diese Handhabung erheblich ein: Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das Liquidationsrecht des Krankenhausträgers in der Wahlleistungsvereinbarung ausdrücklich zu vereinbaren sei. Dieses Urteil stellt viele Krankenhausträger vor die Entscheidung, ihre Wahlleistungsvereinbarungen zu ändern. 

 

In der verfahrensgegenständlichen Wahlleistungsvereinbarung und deren Anlage war auszugsweise angegeben: 

Durch Ankreuzen gewünschte Wahlleistung:

„Ab 04.02.2013 gesondert berechenbare ärztliche Wahlleistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden. (…)“

In der Anlage war weiter zu lesen:

„Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen. Für sogenannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass sie sich damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzukaufen.“

 

Das Gericht wertete, dass eine solche Wahlleistungsvereinbarung sich ausschließlich auf die liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses beschränkt.

Unterzeichnet ein Patient diese Wahlleistungsvereinbarung, verpflichtet er sich dazu, Zahlungen für wahlärztliche Leistungen ausschließlich an die liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses zu leisten. Gleichzeitig wird dadurch nicht vereinbart, dass der Krankenhausträger das Liquidationsrecht ausübt. 

Auch die entsprechende Klausel, die besagt, dass die Vereinbarung auch dann gilt, soweit Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden, vermag daran nichts zu ändern. 

Nach Meinung des Gerichts ist eine Vereinbarung über die Berechtigung des Krankenhauses, wahlärztliche Leistungen zu berechnen, nicht gleichzusetzten mit einer Vereinbarung, in welcher Patient und Krankenhaus in Bezug auf die Ausübung des Liquidationsrechts durch das Krankenhaus übereinkommen. 

Gemäß dem Urteil ist der Krankenhausträger verpflichtet, die eingeklagten Rückforderungsansprüche in voller Höhe zu erstatten, weil die Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses keine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen enthielt, dass nicht liquidationsberechtigte Krankenhausärzte bzw. der Krankenhausträger das Liquidationsrecht ausüben sollen. 

 

Fazit

Auch wenn es sich hierbei nur um ein Urteil einer unteren Gerichtsinstanz handelt, sollten Krankenhausträger, in welchen das Modell der Beteiligungsvergütung praktiziert wird, ihre Wahlleistungsvereinbarungen überprüfen, um Honorarverlusten vorzubeugen. 

Unseren Mandanten stellen wir gerne einen entsprechenden Formulierungsvorschlag zur Verfügung.