Professionelle Zahnreinigung (PZR)

korrekte Abrechnung (neue GOZ)

Während die Abrechnung der PZR in der „alten“ GOZ nicht beschrieben war und die Abrechnung diesbezüglich von der Anwendung diverser GOZ-Ziffern über die Analogabrechnung bis hin zu einer Pauschalabrechnung variierte, sind diese Unklarheiten hinsichtlich der korrekten Abrechnung der PZR nun beseitigt. Mit der neuen GOZ steht für die PZR nunmehr eine eigene GOZ-Ziffer 1040 zur Verfügung.

Die Ziffer 1040 ist einmal je Zahn/Implantat/Brückenglied berechenbar und beinhaltet die Entfernung supragingivaler und gingivaler Beläge, die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Oberflächenpolitur der Zähne sowie die Fluoridierung.

Für eine Prothesenreinigung, Reinigung von KFO-Geräten und Aufbissbehelfen sowie die Reinigung von Verbindungselementen am Zahnersatz ist die Ziffer 1040 nicht berechenbar.

Die Nebeneinander Abrechnung der Ziffer 1020 und 1040 ist ebenfalls nicht möglich, da die Fluoridierung bereits mit der Ziffer 1040 abgegolten ist. Ebenso dürfen die Ziffern 4050 und 4055 nicht neben der Ziffer 1040 für die gleichen Zähne in Ansatz gebracht werden, da diese die Entfernung der supragingivalen und gingivalen Beläge umfasst. Des Weiteren verweisen wir auf die Allgemeinen Bestimmungen der GOZ 1040. Daraus geht hervor, dass die Ziffern 4070, 4075 (Parodontalchirurgische Therapie) sowie die Ziffern 4090 und 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage) nicht neben der Ziffer 1040 abrechenbar sind.

Zusätzlich berechenbar sind jedoch beispielsweise der Mundhygienestatus/Unterweisung (Ziffer 1000), die Kontrolle des Übungserfolges (Ziffer 1010), die Fissuren- und Glattflächenversiegelung (Ziffer 2000), die Behandlung überempfindlicher Zähne (Ziffer 2010), die Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, ggf. einschließlich Taschenspülung, je Sitzung (Ziffer 4020) sowie die Beseitigung von scharfen Kanten (Ziffer 4030).