Corona-Impfung - Abrechnungshinweis

Die Coronavirus-Impfverordnung vom 08.03.2021 legt folgendes fest:

  • im Rahmen der Verfügbarkeit haben sowohl gesetzlich als auch privat versicherte Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung 
  • Leistungen werden in diesem Zusammenhang gegenüber der örtlich zuständigen KV abgerechnet (das gilt auch für privat versicherte Patienten

 

Damit regelt die Verordnung als materielles Bundesgesetz eine Ausnahme im Sinne von § 1 GOÄ, die nur gilt, wenn nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

Die Abrechnung der Impfleistung erfolgt bei allen Patienten, immer über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung, auch wenn die Praxis sie für Privatpatienten erbringt. Eine Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte für die Vergütung dieser Leistung und eine private Liquidation gegenüber der Patientin oder dem Patienten ist ausgeschlossen.

 

Wie wird abgerechnet?

  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Pseudoziffern festgelegt, die je nach Hersteller bzw. Impfstoff und Erst- und Abschlussimpfung unterschiedlich sind
  • Diese Ziffern gelten bundeseinheitlich

Die Übersicht dazu finden Sie hier:

https://www.kbv.de/media/sp/COVID-19-Impfung_PraxisInfo_Abrechnung_Dokumentation.pdf

  • Voraussetzung für eine Vergütung durch die Kassenärztliche Vereinigung ist eine Meldung der erforderlichen Impfdaten an die KV und Erfüllung des geforderten Leistungsinhaltes

 

Wo und wie oft wird abgerechnet?

Die Abrechnung erfolgt immer bei der KV, in deren Bezirk die Arztpraxis ihren Sitz hat.

  • entweder quartalsweise oder
  • monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats

 

Die Abrechnungsdaten müssen bis zum 31.12.2024 unverändert gespeichert bzw. aufbewahrt werden.