Abrechnungsempfehlung zur GOÄ 3 - für pandemiebedingt längere Beratungen

Ärzte können im Zeitraum vom 17.11.2020 bis befristet 31.12.2020 im Rahmen der COVID-19-Pandemie die GOÄ Ziffer 3 – telefonische Beratung, mehrfach ansetzen.

Die Empfehlung wurde von der Bundesärztekammer (BÄK), der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und den Beihilfeträgern vereinbart und ausgesprochen.

Voraussetzung für eine solche Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung ‒ auch mittels Fernsprecher; 150 Punkte; 20,11 Euro beim Faktor 2,3) ist, dass die Patientenversorgung auf eine andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Wenn das Aufsuchen des Arztes / psychologischen Psychotherapeuten / bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich oder zumutbar ist und auch die Videosprechstunde nicht durchgeführt werden kann, ist die Mehrfachberechnung der Ziffer GOÄ 3 möglich.

Begrenzung: maximal 4 x 4 pro Monat ‒ keine gleichzeitige Faktorsteigerung

Die Abrechnung der Nr. 3 GOÄ ist je vollendete zehn Minuten für längere telefonische Beratungen möglich, allerdings je Sitzung nur bis zu viermal. Außerdem ist die Anzahl dieser längeren Telefonate gleichzeitig auf insgesamt viermal je Kalendermonat beschränkt. Dauert z. B. eine Beratung mit dem viermaligen Ansatz der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung in Ausnahmefällen (noch) länger, so darf jedoch dieser zeitliche Mehraufwand nicht zum Anlass und als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwerts berücksichtigt werden. Eine Faktorsteigerung über 2,3 hinaus wäre dann nicht möglich.

Bei einem mehrfachen Ansatz pro Sitzung ist eine Begründung notwendig, da sich die allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 3 GOÄ hinsichtlich der Begründung auf den Mehrfachansatz im Behandlungsfall beziehen.

Bisher war eine mehrfache Berechnung der GOÄ 3 im gleichen Behandlungsfall und mit Begründung möglich, jedoch nicht als mehrfache Berechnung innerhalb einer Sitzung.

Generell gilt außerdem nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B GOÄ, dass bei einer Mehrfachberechnung an einem Tag die jeweilige Uhrzeit anzugeben ist. Diese Bestimmung ist bei Mehrfachansatz der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung im Rahmen der Abrechnungsempfehlung dahingehend erweitert worden, dass die tatsächliche Dauer des Telefonats in der Rechnung anzugeben ist.

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