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Ungültige GOÄ-Ziffer: Kein Kostenerstattungsanspruch

Ein kleiner Formfehler mit großer Wirkung: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg betont, dass bei Analogleistungen auch die formelle Rechnungsstellung entscheidend ist.

 

Privatärztliche Leistungen dürfen nicht mit frei erfundenen Gebührenziffern abgerechnet werden. Darauf hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 27.02.2026 hingewiesen (Az.: L 4 KR 289/21).

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine gesetzlich versicherte Patientin bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Immunadsorption beantragt. Bei dieser Behandlung handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das unter anderem bei Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird. Nachdem die Krankenkasse die beantragte Leistung nicht bewilligt hatte, ließ die Patientin die Behandlung privatärztlich auf eigene Rechnung durchführen. Anschließend machte sie die entstandenen Kosten gegenüber ihrer Krankenkasse im Wege der Kostenerstattung geltend. Auch diesen Antrag lehnte die Kasse ab. Die daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Nun hat auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Auffassung der Vorinstanz bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts hätte ein Kostenerstattungsanspruch vorausgesetzt, dass die Versicherte einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Daran fehlte es hier jedoch, weil die ärztliche Rechnung nicht fällig war. Ausschlaggebend war, dass eine nach der GOÄ erforderliche Mindestangabe fehlte. Für die berechnete Leistung war zwar eine Ziffer angegeben worden, diese existierte im Gebührenverzeichnis der GOÄ jedoch gar nicht. Damit entsprach die Rechnung nicht den formellen Anforderungen. Wie ein Sprecher des Landessozialgerichts gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt erläuterte, betraf der Fall die Abrechnung einer Analogleistung. Eine solche Abrechnung ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass nach § 12 Abs. 4 GOÄ sowohl die Nummer als auch die Bezeichnung der als gleichwertig angesehenen Leistung in der Rechnung ausgewiesen werden. Im entschiedenen Fall war stattdessen als Nummer der Vergleichsleistung eine nicht existente Ziffer verwendet worden. Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der Abrechnung von Analogleistungen nicht nur die inhaltliche Herleitung, sondern auch die formale Rechnungsstellung mit besonderer Sorgfalt erfolgen muss.

Fazit: Das Urteil macht deutlich, dass bei privatärztlichen Rechnungen nicht nur die medizinische Begründung, sondern auch die formale Umsetzung der GOÄ-Abrechnung entscheidend ist. Gerade bei Analogleistungen sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob die gewählte Vergleichsziffer tatsächlich existiert und in der Rechnung ordnungsgemäß mit Nummer und Leistungsbezeichnung ausgewiesen wird.

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