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Neue Zuständigkeit bei GOÄ-Honorarstreitigkeiten: Landgerichte entscheiden ab 2026

Seit dem 1. Januar 2026 werden Streitigkeiten über privatärztliche Honorarforderungen nach der GOÄ ausschließlich vor den Landgerichten verhandelt. Hintergrund ist eine gesetzliche Neuregelung, die Ende 2025 verabschiedet wurde und die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen neu ordnet. Für Ärztinnen, Ärzte und privatärztliche Abrechnungsstellen bringt dies spürbare praktische und wirtschaftliche Auswirkungen mit sich.

Das neue Gesetz ordnet sogenannte Streitigkeiten aus Heilbehandlungen grundsätzlich den Landgerichten zu. Darunter fallen nicht nur klassische Haftungsfragen, sondern ausdrücklich auch Auseinandersetzungen über ärztliche Honorare. Damit ist für GOÄ-Honorarklagen künftig allein das Landgericht zuständig – unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags.

Anwaltszwang führt zu steigenden Verfahrenskosten

Während bis Ende 2025 bei geringeren Streitwerten auch eine Klage vor dem Amtsgericht möglich war, entfällt diese Option nun vollständig. Vor den Landgerichten besteht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass sowohl Ärztinnen und Ärzte als auch Patientinnen und Patienten zwingend anwaltlich vertreten sein müssen.

Für viele Leistungserbringer, die Honorarforderungen bislang eigenständig vor dem Amtsgericht geltend gemacht haben, führt diese Änderung zu deutlich höheren Kosten. Auch auf Patientenseite steigen die finanziellen Hürden, da eine rechtliche Vertretung nun ebenfalls verpflichtend ist.

Längere Verfahrensdauer zu erwarten

Neben den höheren Kosten ist auch mit längeren Verfahrenszeiten zu rechnen. Statistische Auswertungen der Justiz zeigen, dass Zivilverfahren vor Landgerichten im Durchschnitt erheblich länger dauern als vergleichbare Verfahren vor Amtsgerichten. Damit verlängert sich die Zeitspanne bis zur rechtskräftigen Klärung von Honorarfragen spürbar.

Erschwerend kommt hinzu, dass das Gesetz keine besondere Verfahrensvereinfachung für geringfügige Streitwerte vorsieht. Auch bei niedrigen Beträgen müssen somit die vollständigen landgerichtlichen Verfahrensabläufe eingehalten werden, was den Aufwand zusätzlich erhöht.

Chancen durch Spezialisierung der Gerichte

Trotz dieser Herausforderungen sehen wir auch positive Aspekte der Neuregelung. Landgerichte verfügen häufig über spezialisierte Kammern für Medizinrecht. Die ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerichte könnte dazu beitragen, dass Verfahren zu Honorar- und Behandlungsstreitigkeiten eine Qualitätsverbesserung erfahren.

Langfristig besteht die Hoffnung, dass die stärkere Spezialisierung zu einer nachvollziehbareren und einheitlicheren Rechtsprechung bei Fragen der privatärztlichen Liquidation führt. Für Leistungserbringer kann dies mehr Rechtssicherheit bedeuten.

Fazit

Für unsere Mandanten führen wir in Kooperation mit spezialisierten Fachanwälten für Medizinrecht Verfahren zu Honorarstreitigkeiten kompetent durch, so dass Sie hier bestens vertreten sind, ohne zusätzlich eigene Anwälte beauftragen zu müssen.

Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.