UV-GOÄ: BG-Abrechnung (nur D-Ärzte) – Regelung erneut verlängert bis 31.03.2021

Regelung für Durchgangsarztverfahren

Um einerseits die bestmögliche Versorgung der Unfallverletzten in Anbetracht der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie durch die D-Ärzte sicherzustellen und andererseits gleichzeitig einen Beitrag zum Gesundheits-schutz und Arbeitsschutz für die D-Ärzte und ihre Praxismitarbeiter sowie auch für die verletzten Versicherten zu leisten, erklären die DGUV und die SVLFG für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sich an den für die Behandlung ihrer Versicherten entstandenen bzw. noch entstehenden Mehraufwendungen für Infektionsschutz wie folgt zu beteiligen:


1. Als pauschale Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen für Mitarbeiter und seitens der D-Ärzte den Patienten zur Verfügung estelltem Mund-Nase-Schutz und für weiteren entstandenen Mehraufwand zur Minderung des Infektionsrisikos wird jedem D-Arzt für jeden persönlichen ArztPatienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden Behandlungstag eine Pauschale erstattet.

2. Aufgrund der im Moment nicht zu beziffernden tatsächlichen Kosten für den Infektionsschutz wird für diese Pauschale der Betrag von 4 Euro festgelegt. Die Pauschale gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020.

3. Die Pauschale kann als besondere Kosten mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden. Für zurückliegende bereits abge-rechnete Behandlungen kann die Pauschale dem UV-Träger nachträglich in Rechnung gestellt werden. 

4. Diese Regelung wird bis zum 31.03.2021 verlängert.


Aufgrund der Struktur der Abläufe in den Datenverarbeitungssystemen der Unfallversicherungsträger und bestehender gesetzlicher Regelungen ist leider eine automatische Nachberechnung durch die Unfallversicherungsträger nicht möglich.

Damit dieser Pauschale tatsächlich für Infektionsschutzmaßnahmen entstandene Kosten erstattet werden, gibt es dafür keine Gebührenposition. Für die Abrechnung ist die „Covid-19 Pauschale“ daher einmal am Behandlungstag als besondere Kosten zusätzlich in die Rechnung aufzunehmen.


Quelle: ttps://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp 

 

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