GOÄ: Neue Analogziffer für Hygieneaufwand – Nr. 383a statt Nr. 245a – bis 31.03.2022

Die Abrechnung einer Hygienepauschale für Privatpatienten für aufwendigere Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

Dieser Verlängerung der Abrechnungsempfehlung durch die Kostenträger wurden nur zugestimmt, das künftig auf Grundlage der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird.  Bis zum 31.12.2021 ist eine Abrechnung nach der Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0-fachen Satz (= 6,41 Euro) möglich. Damit entspricht die um rund 37 Prozent gekürzte GOÄ-Hygienepauschale ab dem 01.01.2022 in etwa den bei den Unfallversicherungsträgern für Durchgangsärzte anzusetzenden Hygienekosten in Höhe von 4,00 Euro pro Behandlungstag. Auch deren Laufzeit wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.

 

Gleiche Voraussetzungen für den Ansatz der Nr. 383 GOÄ analog

Die neue Abrechnungsempfehlung zum Ansatz der Nr. 383 GOÄ analog gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist ‒ wie auch die bis Ende 2021 geltende Nr. 245 GOÄ analog ‒ nur bei unmittelbaren, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Auch bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

 

Quelle: www.bundesaerztekammer.de und AAA Abrechnung aktuell

 

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