GOÄ – Abrechnungsempfehlung

Der Vorstand der Bundesärztekammer folgt seinem Ausschuss „Gebührenordnung“ und verabschiedet nachfolgende Abrechnungsempfehlung in seiner Sitzung vom 14./15.1.2021.

1. Auslegungsbeschluss als Abrechnungsempfehlung zum Mehrfachansatz der Nr. 5377 beim Ganzkörper-CT.
Der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ ist grundsätzlich für die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5370 bis 5375 einmal berechnungsfähig. Wird für mehrere Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5370 bis 5374 ein Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ berechnet, ist der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ entsprechend mehrfach berechnungsfähig.


2. Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges, ggf. beidseits,
analog Nr. 424 GOÄ „Zweidimensionale Doppler-Echokardiograpische Untersuchung mit Bilddokumentation – einschl. der Leistung nach Nr. 423 – (Duplex-Verfahren)“ 700 Punkte; Gebühr beim 1,0-/2,3-/3,5-fachen Satz: 40,80/ 93,84/ 142,80 Euro


Zuschlag für Angio-OCT des Auges zur Abbildung des Blutflusses, ggf. beidseits
analog Nr. 406 GOÄ „Zuschlag zu den Leistungen nach Nr. 424 GOÄ – bei zusätzlicher Farbkodierung“ 200 Punkte; Gebühr beim 1,0-fachen Satz: 11,66 Euro


3. Zuschlag für Speckle Trackingverfahren bei Echokardiographie, ggf. einschl. 3D-Darstellung
analog Nr. 5139 GOÄ „Teil der Brustorgane“ 180 Punkte; Gebühr beim 1,0-/1,8-/2,5-fachen Satz: 10,49/ 18,89/ 26,23 Euro
Der Zuschlag nach Nr. 5139 GOÄ analog ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.

 

Quelle: https://www.bundesaerztekammer.de/