Ganzkörper-Computertomographie (CT)

die korrekte Abrechnung

Bei einer Ganzkörper-CT wird in der Regel das knöcherne Skelett des Patienten in seiner Gesamtheit (gesamte Schädel, die gesamte Wirbelsäule, die Rippen, das Becken und alle Extremitäten) sowie auch die inneren Organe inkl. deren gesamter Rekonstruktionen dargestellt. Eine solch ausgeprägte CT-Untersuchung wird häufig im Bereich der Onkologie benötigt.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht im Bereich der Strahlendiagnostik eine Höchstwertregel vor, welche bei CT-Untersuchungen Anwendung findet. Der entsprechende Höchstwert nach Gebührennummer 5369 GOÄ ist mit 3.000 Punkten bewertet und erstreckt sich auf CT-Untersuchungsleistungen nach den Gebührennummern 5370 bis 5374 GOÄ. 

Bereits die Untersuchung von zwei Körperregionen würde unter diese Höchstwertregelung fallen. Folgerichtig ist bei einer Ganzkörper-CT der Ansatz des Höchstwertes zum maximalen Gebührensatz (2,5fach) gerechtfertigt, da diese Untersuchung einen wesentlich höheren Zeitaufwand erfordert. Die Dauer der Untersuchung sollte dann als Begründung in der Rechnung vermerkt werden.

Bei der Berechnung von ergänzenden Serien, welche beispielsweise bei Kontrastmittelgabe (5376 GOÄ) durchgeführt werden, ist die Berechnung mit dem einmaligen Ansatz der entsprechenden Leistungsziffer abgegolten, da sich die Leistungslegende auf den Plural bezieht.

Die computergesteuerte Analyse einschließlich nachfolgender 3D-Rekonstruktion ist hingegen je abgechenbarer Körperregion ansetzbar.