Anspruch auf kostenlose Kopie der Patientenakte

Gemäß der EU-DSGVO wurden die Patientenrechte, die im deutschen BGB verankert sind, um eine neue Komponente erweitert. Bisher sah das Patientenrechtegesetz lediglich ein Einsichtsrecht in die Patientenakte vor und bot die Möglichkeit, gegen Erstattung der entstehenden Kosten eine Abschrift/Kopie der Patientenakte zu erhalten.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung in der EU-DSGVO kann ein Patient nun jedoch kostenfrei eine „erste Kopie“ seiner Patientenakte anfordern. Der deutsche BGH hat die Frage, ob das BGB der EU-DSGVO vorgeht, dem Europäischen Gerichtshof EuGH vorgelegt und zu Gunsten des Patienten entschieden (siehe Urteil des EuGH, Aktenzeichen: C-307/22 vom 26.10.2023). Laut dieser Entscheidung entsteht der Anspruch auf kostenlose Herausgabe gemäß DSGVO nicht nur bei der Befürchtung eines Verstoßes gegen die eigenen Rechte aus der DSGVO, sondern der Patient muss sein Verlangen nach einer Kopie der Patientenakte nicht begründen.

Dieses Recht steht ihm grundsätzlich zu. Die Anfertigung einer „ersten Kopie“ ist kostenlos. Fordert der Patient weitere Kopien, können gemäß BGB Kosten anfallen. Es wird empfohlen, die kostenlose Herausgabe einer Kopie der Patientenakte zu dokumentieren, um möglichem Missbrauch dieses Rechts vorzubeugen.

Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.    

Mit freundlichen Grüßen

Ihre PAS Dr. Hammerl