Vestibulumplastik

Abrechnung gemäß der GOZ

So rechnen Sie die Vestibulumplastik gemäß GOZ ab:

In der GOZ ist lediglich eine Vestibulumplastik vorhanden, welche in der Leistungslegende der Ziffer 3240 genannt ist: „Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt.“

Vorgesehen ist die GOZ Ziffer 3240 für eine Größe bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder an zahnlosen Kieferabschnitten. Wird zusätzlich ein Laser zum Einsatz gebracht, kann dieser mit der GOZ Ziffer 0120 neben der Ziffer 3240 angesetzt werden. Bei Verwendung des OP-Mikroskops ist jedoch kein Zuschlag nach GOZ Ziffer 0110 berechenbar.

Zitat aus dem Kommentar der BZÄK vom 9. Februar 2013: „ Die Leistung kann sowohl der Verbesserung des Weichteillagers als einer präprothetischen Maßnahme dienen als auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontalchirurgischer oder implantologischer Maßnahmen z. B. zur Verbreiterung der fixierten Gingiva erfolgen. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung von Schleimhautbändern. Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte ist nach Nummer 2675 GOÄ zu berechnen. Die totale Vestibulum / Mundbodenplastik ist unter Nummer 2676 (GOÄ), die submuköse Vestibulumplastik unter Nummer 2677 (GOÄ) verzeichnet.“

Geht eine Vestibulum-/Mundbodenplastik über die Leistungslegende der GOZ Ziffer 3240 hinaus, so kann der Zahnarzt auf die GOÄ Ziffer 2675 zugreifen. Ferner können mit den GOÄ Ziffern 2676 und 2677 weitere Vestibulumplastiken berechnet werden:

GOÄ 2675: „Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“

GOÄ 2676: „Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer.“

GOÄ 2677: „Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung.“

Unterschieden werden die GOÄ Ziffern 2675 und 2677 durch die Größe und den Leistungsumfang. Die Leistung nach Ziffer 2676 umfasst den gesamten Ober- und Unterkiefer und kann lediglich beim  „Formen des Prothesenlagers“ als präprothetische Maßnahme in Ansatz gebracht werden. Somit dürfen die GOZ Ziffer 3240 sowie die GOÄ Ziffern 2675 und 2677 lediglich für die Plastiken im Bereich der chirurgischen, parodontalen, prothetischen oder implantat-chirurgischen Behandlung berechnet werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass neben den GOÄ Ziffern 2675 und 2676 in gleicher Sitzung die Entfernung des Schlotterkamms nach GOÄ 2671 berechenbar ist.

Unseren Mandanten stehen unsere GOZ-Experten für nähere Auskünfte hinsichtlich Abrechnung der Vestibulumplastik gerne zur Verfügung.