COVID 19 - BG-Abrechnung - Aktualisierung

Beschluss vom 15.05.2020 zur Beteiligung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Bezug auf den Mehraufwand infolge von COVID-19

Die pauschale Abgeltung von Preis – und Mengensteigerungen infolge von COVID-19, insbesondere die persönliche Schutzausrüstung von Mitarbeiter, D-Ärzten sowie den Patienten zur Verfügung gestellten Mund-Nase-Schutz und weiteren dadurch entstandenen Mehraufwand zur Minderung des Infektionsrisikos wird jedem D-Arzt für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den ursprünglich entstandenen Behandlungskosten für jeden Behandlungstag als Pauschale erstattet.

 

Es wird eine Pauschale in Höhe von 4,00 € festgelegt, da die tatsächlichen Kosten im Moment nicht beziffert werden können. Um den Verwaltungsaufwand hierzu gering zu halten, wird auf den Nachweis der tatsächlichen Praxisausstattung verzichtet.

 

Die Pauschale soll als besondere Kosten mit folgender Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden. Für zurückliegende und bereits abgerechnete Behandlungen kann die Pauschale nachträglich als gesonderte Rechnung an den zuständigen UV-Träger übermittelt werden.

 

Die Pauschale gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020 und ist zunächst bis zum 30.06.2020 befristet.

Diese Befristung wurde verlängert bis zum 30.09.2020

 

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