Subgingivale Belagsentfernung

korrekte Abrechnung im Rahmen der PZR

Die GOZ-Ziffer 1040 bildet die Professionelle Zahnreinigung ab. Darin enthalten ist lediglich die Entfernung supragingivaler und gingivaler Beläge.

Das Erstattungsverhalten verschiedener Kostenträger verleiht einem manchmal das Gefühl eines Déjà-vus: Bereits zu Zeiten der GOZ 1988 war die Abrechnung der PZR und etwaiger zusätzlicher Belagsentfernungen immer wieder Gegenstand der Diskussionen zwischen Zahnärzteschaft und Kostenträgern.

Heute lehnen Kostenträger die Berechnung der Ziffern 4070 und 4075 GOZ für die nicht-chirurgische subgingivale Belagsentfernung mit der Argumentation ab, dass diese Leistungen in der Ziffer 1040 GOZ bereits enthalten seien. Fakt ist, dass die nicht-chirurgische subgingivale Belagsentfernung nicht in der GOZ 2012 beschrieben ist.

Da es keine Gebührennummer hierfür gibt, muss eine Analogbewertung unter Berücksichtigung von Paragraph 6 Abs. 1 GOZ gebildet werden, wo es heißt:

"Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden."

Dieser Regelung entsprechend können Leistungen analog abgerechnet werden, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind. Die Voraussetzungen sind im beschriebenen Fall gegeben, da die Verrichtung auch nicht Bestandteil der Ziffer 1040 ist. Zusätzliche Kriterien, wie sie in der alten GOZ enthalten waren (z. B. eine medizinisch hinreichende Praxiserprobung dieser Leistungen), sind gemäß Paragraph 6 Abs. 1 GOZ 2012 nicht maßgeblich.

Gerne sind wir unseren Mandanten behilflich, bei Erstattungsproblemen den entsprechenden Honoraranspruch gegenüber Kostenerstattern durchzusetzen.