Stressechokardiografie

die korrekte Abrechnung

Die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält eine Leistung für das Belastungs-EKG, aber beispielsweise keine Gebührenposition für die Stressechokardiografie.

Unter Berücksichtigung von Paragraph 6 Abs. 2 GOÄ kann demnach diese Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses analog abgerechnet werden.

Eine Analogbewertung liegt in erster Linie im Ermessen des Arztes, wobei dieser dazu verpflichtet ist, seine Honorarforderung so zu gestalten, dass diese angemessen ist.

Der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer hat sich in der Sitzung vom 4. November 1997 mit den Möglichkeiten der Analogabrechnung er Stressechokardiographie beschäftigt und kam zu dem Ergebnis, dass die Leistung nach Ziffer 629 GOÄ (Transseptaler Linksherzkatheterismus, 2.000 Punkte) analog angemessen wäre. Leider wurde diese Abrechnungsempfehlung bisher noch nicht in das Analogverzeichnis der Bundesärztekammer aufgenommen.

Weitere nachfolgende Verhandlungen mit den Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums des Innern (für die Beihilfe) und des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen brachten leider nicht den gewünschten Erfolg einer von allen Seiten anerkannten Abrechnungsempfehlung.

Dennoch findet die Analogbewertung der Ziffer 629 zwischenzeitlich bei den meisten Erstattungsstellen Anerkennung.