Speziallaborleistungen
Abrechnung von Leistungen des „Speziallabors“ (Abschnitte M III – M IV GOÄ)
Mit Urteil vom 25.01.2012 (Az: 1 StR 45/11) hat der Bundesgerichtshof zur Weiterberechnung von Speziallaborleistungen (Leistungen der Abschnitte M III und M IV GOÄ) Stellung genommen. Im betreffenden Fall hatte der Arzt Laborleistungen gemäß GOÄ abgerechnet, die er nicht persönlich erbracht, sondern von einem Laborarzt bezogen hat.
Das Aussage des Urteil ist eindeutig: Wer Leistungen der Abschnitte M III bzw. M IV GOÄ Patienten in Rechnung stellt, welche er selbst nicht erbracht hat, begeht Abrechnungsbetrug.
Aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind ebenfalls unmissverständliche Hinweise zu entnehmen. In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) ist folgende Formulierung zu finden: „Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.“
Im niedergelassenen Bereich sind Speziallaborleistungen daher immer von dem Labor selbst abzurechnen, welches mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt wurde.
Auch Kliniken und liquidationsberechtigten Chefärzten ist anzuraten, die bisherige eigene Abrechnungspraxis kritisch zu überprüfen, um ggf. bedenkliche Konstellationen zeitnah ausmachen und abstellen zu können.
Gerne sind Ihnen die Mitarbeiter von PAS Dr. Hammerl bei der Prüfung Ihrer individuellen Gegebenheiten behilflich.