Sachkosten bei Laboruntersuchungen
Diese Frage taucht immer wieder in der täglichen Praxis auf. Um herauszufinden, welche Sachkosten im Rahmen von Laboruntersuchungen in Rechnung gestellt werden dürfen, gilt es zunächst den 2. Satz der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M, Punkt 1, zu beachten. Dort heißt es: „Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten – mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sowie die Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten – auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht abgegolten.“ Daher sind Sachkosten für die Diagnostika vom Grundsatz her nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Wie den zuvor zitierten Allgemeinen Bestimmungen jedoch entnommen werden kann, gibt es Ausnahmen, bei denen die Berechnung möglich ist. Dazu gehören u.a. Funktionstests, die im Abschnitt M II Nr. 7 der GOÄ aufgeführt sind:
Ziffer 3610: Amylase-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Amylase)
Ziffer 3611: Blutzuckertagesprofil (Viermalige Bestimmung von Glukose)
Ziffer 3612: Glukosetoleranztest, intravenös (Siebenmalige Bestimmung von Glukose)
Ziffer 3613: Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose)
Ziffer 3615: Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin)
Die Sachkosten können zu diesen Leistungen berechnet werden.
Als einen weiteren Ausnahmefall können die nachfolgenden Leistungen gewertet werden:
Ziffer 3500: Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung
Ziffer 3650: Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung
In der Anmerkung der jeweiligen Gebührenziffer steht, dass die Kosten für das ausgegebene Testmaterial dann berechenbar sind, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt, die der Arzt nicht zu verantworten hat. Fallbeispiel: Der Arzt gibt einem Patienten ein Probenröhrchen für die Stuhlprobe mit, welches der Patient jedoch nicht zur Untersuchung abgibt. In einem solchen Fall darf der Arzt die Kosten für das Probenröhrchen (Testmaterial) in Rechnung stellen.
Versand- und Portokosten
Hier ist der Paragraph 10 Abs. 3 GOÄ ausschlaggebend. Dort ist geregelt, dass diese Kosten nur von dem Arzt berechnet werden können, dem die gesamten Material- und Transportkosten für den Versand entstanden sind. Stellt der Laborarzt das Versandmaterial zur Verfügung, so kann der einsendende Arzt keine Versand- und Portokosten in Rechnung stellen.
Werden Leistungen des Abschnittes M II GOÄ (Laborgemeinschaft) erbracht, so können keine Versand- und Transportkosten in Ansatz gebracht werden. Diese Regelung ist zu beachten, auch wenn aus demselben Körpermaterial sowohl eine Untersuchung vom Laborarzt und ein anderer Teil in der Laborgemeinschaft erfolgt. Sollten hingegen verschiedene Körpermaterialien untersucht werden (z. B. Abstrich vom Laborarzt, Serum in der Laborgemeinschaft), so könnten die Versand- und Transportkosten in Bezug auf den Abstrich abgerechnet werden und zwar durch den Arzt, der die gesamten Auslagen trägt. Meistens wird dies der Laborarzt sein.