Persönliche Leistungserbringung Privatambulanz

Betrachtung des Erfordernisses der persönlichen Leistungserbringung in der Privatambulanz

Leitende Krankenhausärzte, die durch den Krankenhausträger mittels einer Nebentätigkeitsgenehmigung eine Privatambulanz betreiben dürfen, haben grundsätzlich einen Vergütungsanspruch gegenüber den dort behandelten Privatpatienten. 

Durch die Wahl des Patienten, sich in der Privatambulanz behandeln zu lassen, entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt, der als Betreiber der Privatambulanz fungiert. Dies trifft unabhängig davon zu, ob er selbst tätig wird oder ob der diensthabende nachgeordnete Krankenhausarzt an seiner Stelle die ärztliche Behandlung durchführt, wobei der Erwartungshorizont des Patienten berücksichtigt werden muss (BGH NJW 1989, 769). Die Patienten in der Privatambulanz sind damit keine Patienten des Krankenhausträgers, sondern solche des Arztes, der aufgrund der Nebentätigkeitsgenehmigung die Ambulanz betreibt (BAG, Urt. v. 20.07.2004 – 9 AZR 570/03). 

Aus der Sachlage, dass der Behandlungsvertrag in der Privatambulanz zwischen dem Patienten und dem leitenden Krankenhausarzt, der die Ambulanz aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung führt, ergeben sich sowohl haftungs- als auch vergütungsrechtliche Konsequenzen. Der Betreiber der Privatambulanz haftet auch für Behandlungsfehler der nachgeordneten Ärzte, welche in seiner Ambulanz aktiv werden. Der Vergütungsanspruch für die in seiner Privatambulanz erbrachten ärztlichen Leistungen steht grundsätzlich dem Arzt zu, der die Ambulanz betreibt. Dies gilt auch, wenn wenn er nicht selbst tätig geworden ist. 

Ärzte, die eine Privatambulanz im Krankenhaus aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Krankenhausträgers betreiben, können jedoch nicht in jedem Fall die Leistungen gegenüber ihren Patienten abrechnen, die durch in der Ambulanz tätige nachgeordnete Ärzte erbracht worden sind. Ein Urteil des OLG Frankfurt am Main kam zu dem Schluss, dass aus dem Zustandekommen des Behandlungsvertrages mit dem Patienten allein noch keine Abrechnungsbefugnis des Arztes entstehe. Der Betreiber der privaten Ambulanz könne vielmehr nur solche Leistungen abrechnen, die er entweder selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Das Kriterium „unter Aufsicht nach fachlicher Weisung“ würde nur dann vorliegen, wenn der die Ambulanz betreibende Arzt erreichbar und jeder Zeit in der Lage ist, unverzüglich persönlich einwirken zu können, falls dies erforderlich ist. Bei Laborleistungen und Leistungen durch einen nachgeordneten Vertreter in der Privatambulanz würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen, weshalb das OLG die Zahlungsklage des die Ambulanz betreibenden Arztes, der auch solche Leistungen abrechnen wollte, als unbegründet angesehen hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 04.08.2011, MedR 2012, 396). 

Dieses Urteil des OLG Frankfurt am Main hat viel Kritik erfahren und darauf verwiesen, dass das OLG ganz offenbar den Unterschied zwischen der ambulanten privatärztlichen Behandlung innerhalb und außerhalb des Krankenhauses und der stationären wahlärztlichen Behandlung übersieht. Sowohl der BGH als auch die GOÄ regeln die Vertretung des Arztes bei der Behandlung eines Privatpatienten nur für den Bereich der Behandlung von stationären Wahlleistungspatienten.

Bei stationären wahlärztlichen Leistungen schließt der Patient den Wahlleistungsvertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die hervorragende medizinische Kompetenz der von ihm ausgewählten Ärzte, denen er sich anvertraut. Hierbei erklärt sich der Patient mit der Entrichtung eines zusätzlichen Honorars neben der Vergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen einverstanden, weshalb Wahlärzte im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind und sich nicht ohne Weiteres vertreten lassen können (BGH, Urt. v. 20.12.2007, III ZR 144/07). Außerhalb des Kernbereichs der wahlärztlichen Leistungen regelt die GOÄ die Vertretung des Wahlarztes in den §§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, 5 Abs. 5 GOÄ. Für den Bereich der ambulanten Behandlung von Privatpatienten sieht die GOÄ für die Vertretung des behandelnden Arztes keine Regelung vor, was wiederum nur die Schlussfolgerung zulässt, dass die Möglichkeit des ambulant behandelnden Arztes sich gegenüber seinen Patienten vertreten zu lassen, in der GOÄ stillschweigend vorausgesetzt wird, was das OLG Frankfurt am Main leider verkennt.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 04.08.2011 ist trotz der gerechtfertigten Kritik nicht zu ignorieren, da sie zwischenzeitlich bereits zur Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gegen solche Ärzte geführt hat. Das OLG Frankfurt am Main vertritt in seinem Beschluss die Auffassung, dass der Betreiber einer Privatambulanz die Leistung seines ärztlichen Vertreters dann abrechnen könne, wenn mit dem Patienten bei Behandlungsbeginn die Vertretung ausdrücklich vereinbart worden ist, wobei offen bleibt, wie sich das OLG dies vorstellt. Ärzte, die eine möglichst rechtssichere Lösung vorhalten möchten, empfehlen wir daher, mit den Patienten, die ihre Privatambulanz aufsuchen, vor Behandlungsbeginn einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen, der eine Vertreterregelung enthält. Dem Patienten wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, sich für den Fall der Verhinderung des Betreibers der Privatambulanz durch Ankreuzen zwischen verschiedenen Alternativen zu entscheiden:

  • Vertretung des Betreibers der Privatambulanz durch den diensthabenden nachgeordneten Facharzt
  • und Vereinbarung eines neuen Termins, an dem der Betreiber der Privatambulanz wieder zur Verfügung steht.

Da die Privatambulanz nicht für Notfälle gedacht ist, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei jeweils um realistische Optionen handeln, zwischen denen der Patient auswählen kann.