Neue UV-GOÄ mit 8% höheren Gebühren

Änderung tritt zum 01.10.2017 in Kraft

Jetzt ist es amtlich und unterschrieben. Die ständige Gebührenkommission nach §52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger hat am 22. August 2017 eine Gebührenerhöhung zum ÄV – UV-GOÄ (Ärztevertrag – Unfallversicherung – Gebührenordnung für Ärzte) beschlossen.

Ab dem 01.10.2017 erhöhen sich die Gebühren um 8%. Weitere Anpassungen von jeweils 3% sind für die kommenden Jahre ab dem 01.10.2018, 01.10.2019 und 01.10.2020 ebenfalls beschlossen.

Die Weiteren beschlossenen Punkte finden Sie hier:

1. Nicht angepasst werden

  •  die Gutachtengebühren der Nummern 146-152, 160, 161 und 165 und die Schreibgebühren nach Nummer 190,
  • die Gebühren für die Hautkrebsbehandlung der Nummern 570, 571, 575, 576, 577, 740a, 753, 754 und 757,
  • die Zuschläge für das ambulante Operieren der Nummern 440, 441,442, 443, 444, 445, 446, 447, 448 (neu), 448a (neu), 449 sowie die ambulanten OP-Leistungen der Nummern 2005, 2010, 2031, 2060, 2073, 2105, 2339, 2347, 2348, 2353, 2381, 2382, 2403, 2404, 2405, 2801,
  • die Gebühren für psychologische Testverfahren der Nummern 855-857,
  • die Gebühren für Laboruntersuchungen des Teils M,
  • die Gebühren der Besonderen Heilbehandlung für CT und MRT der Nummern 5369 bis 5380 (ausgenommen Nummern 5370a und 5377) und Nummern 5700 bis 5735 (ausgenommen Nummern 5732 und 5733): Hier werden zunächst nur die Gebühren für die Allgemeine Heilbehandlung angepasst, bis sie die Gebühren der Besonderen Heilbehandlung erreichen. Danach soll nicht mehr zwischen Allgemeiner und Besonderer Heilbehandlung unterschieden werden.

2. Die Leistungsbeschreibungen und Gebühren für anästhesiologische Leistungen der Nummern 462 bis 477a werden ab 01.10.2017 gem. Anlage zu diesem Beschluss in die UV-GOÄ übernommen. Die Gebühren der Nummern 462 bis 476 sind von den Gebührenerhöhungen nach Nummer 1 ausgenommen. Die Nummern 450, 453, 460, 461, 462, 463. 470, 471, 472, 473, 474 und 475 in der bisherigen Fassung entfallen. Die Nummern 451, 452 und 469 bleiben unverändert und werden gem. Nummer 1 angepasst.

 

3. In Teil B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen wird ab 01.10.2017 nach Nummer 19 folgende Nummer 19a eingefügt:

„Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“

Gebühr Allgemeine Heilbehandlung: 13,41 € Gebühr Besondere Heilbehandlung: 16,70 €

 

4. Vordrucke werden zum 01.04.2018 wie folgt geändert:

  • Unter der Nummer 115 (bisher: Vordruck F 2100 – Zwischenbericht bei besonderer Heilbehandlung) wird der neue Vordruck F 2100 – Verlaufsbericht abgerechnet. Gleichzeitig wird die Nummer 134 (Vordruck F 2106 –Nachschaubericht) gestrichen.
  • Die Gebühr der Nummer 137 (Vordruck F 1004 – Ergänzungsbericht Knie) wird mit 25,- € festgesetzt. Gleichzeitig tritt der vereinbarte neue Vordruck F 1004 in Kraft.
  • Die Gebühr der Nummer 138 (Vordruck F 1006 – Ergänzungsbericht Schulter)wird ab mit 25,- € festgesetzt. Gleichzeitig entfällt der bisher unter dieser Nummer abgerechnete Ergänzungsbericht Stromunfall.
  • Die Nummer 145 kann für Überweisungen nach §§ 26, 39 und 41 ÄV abgerechnet werden. Der bisher dafür zu verwendende Vordruck F 2900 entfällt.

Die Gebühren der Nummern 137 und 138 sind von den Gebührenerhöhungen nach Nummer 1 ab dem 01.10.2018 ausgenommen.

 

5. Die ab 01.10.2017 gültigen Gebühren können für alle Leistungen abgerechnet werden, die ab diesem Datum erbracht werden. Das gilt entsprechend für die später in Kraft tretenden Gebührenanpassungen.

 

6. Allgemeine Gebührenerhöhungen können bis zum 30.09.2021 nicht gefordert werden. Der Anpassungsbedarf für einzelne Leistungen bleibt hiervon unberührt und kann von jeder Vertragspartei in die Ständige Gebührenkommission nach § 52 ÄV eingebracht werden. Soweit im Zeitraum bis zum 30.09.2021 eine neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Kraft tritt, nehmen die Vertragspartner Verhandlungen zu einer Übernahme in die UV-GOÄ unter Beachtung des Beschlusses zu Nummer 1 auf.

 

7. Es besteht Einigung darüber, dass nach Ablauf der linearen Anpassung nach Nummer 1 zeitnah über ein geregeltes Verfahren für kontinuierliche Anpassungen der Gebühren der UV-GOÄ verhandelt wird.

 

Die PAS Dr. Hammerl hat bereits alles Nötige veranlasst, dass ab dem 1. Oktober die neuen Sätze berücksichtigt werden.

 

Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.