Minderungspflicht gemäß § 6a GOÄ
Das Urteil des LG Heidelberg vom 24. Juni 2013 (Az. 5 S 2/13) orientiert sich konsequent an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Im betreffenden Fall befassten sich die Richter mit dem Sachverhalt, dass ein niedergelassener Anästhesist von einem Belegarzt zu einer stationären Behandlung hinzugezogen wurde.
Die Klägerin (eine private Krankenversicherung) stützte ihren Rückforderungsanspruch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.06.2002 - Az. III ZR 186/01).
Die Beklagte führte hierzu erwidernd aus, dass dieses Urteil des BGH für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig sei, da es den Fall eines stationären Patienten, der einerseits wahlärztliche Leistungen des Krankenhauses in Anspruch genommen gehabt habe, andererseits, auf Veranlassung eines bei diesem angestellten Arztes, auch Leistungen durch einen extern niedergelassenen Arzt.
Das LG urteilte zugunsten der Krankenversicherung, da die vom Anästhesisten erbrachten Leistungen als typische Krankenhausleistungen einzuordnen seien, insbesondere deshalb, da diese unter Verwendung der dort spezifischen Sachmittel durchgeführt worden seien.
Deshalb sei die Minderungspflicht des Honorars um 15% hier unerlässlich. Es ist also die vom BGH definierte "pauschalisierte Betrachtungsweise" des § 6a GOÄ zu beachten.
Ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die medizinischen Leistungen entstehen, ist für die Entscheidung hinsichtlich der stationären Minderung nicht relevant.