Gemeinschaftspraxis gewerbesteuerpflichtig?
Aufgepasst bei der Aufnahme von jungen Partnern in die Arztpraxis. Bemisst sich der Gewinnanteil des Juniorpartners ausschließlich an den eigenen Umsätzen, so können die Umsätze der Gemeinschaftspraxis gewerbesteuerpflichtig sein! FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2013, Az. 11 K 3969/11 G anhängig vor dem BFH - VIII R 62/13
Eine Gemeinschaftspraxis hatte eine neue Kollegin aufgenommen. Die Gewinnbeteiligung sollte ausschließlich nach ihren eigenen Umsätzen bemessen sein. Das Finanzgericht ging daher davon aus, dass der Kollegin das notwendige Mitunternehmerrisiko fehle. Sie galt damit nach Ansicht des FG Düsseldorf nicht als Mitunternehmerin, sondern als Mitarbeiterin. Sie übte ihre Tätigkeit allerdings auch nicht nach Anweisung unter der Leitung der anderen Kollegen aus, sondern eigenverantwortlich, eben selbstständig.
Das Problem für die Kollegen: Freiberufliche Arbeit leistet ein Arzt nur, wenn die Ausführung einer Tätigkeit ihm und nicht dem fachlichen Mitarbeiter allein zuzurechnen ist. Die Mitarbeit der neuen Kollegin konnte ihnen nicht zugerechnet werden. Diese Tätigkeit hatte somit gewerblichen Charakter. Ein weiteres Problem: Der Gewinn einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis kann dann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein. Denn nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt eine Tätigkeit als Gewerbebetrieb, wenn eine Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt – unabhängig von deren Umfang. Der Gewinn unterliegt dann der Gewerbesteuer. Diese ist bei hohen Gewerbesteuersätzen nur teilweise auf die Einkommensteuer der Gesellschafter anrechenbar, zudem können sich unverhältnismäßige Verschiebungen der Anrechnung zwischen den Gesellschaftern ergeben.
Kurz: Es bestehen erhebliche steuerliche Risiken!
Ärzte sollten ihre Gesellschaftsverträge regelmäßig auf rechtliche und steuerliche Änderungen prüfen lassen. Zwar ist das Verfahren noch vor dem Bundesfinanzhof anhängig und damit nicht rechtskräftig. Dennoch sollten Sie hier auf Nummer sicher gehen – egal wie das Verfahren ausgeht. Eine Prüfung kostet wenig – im Vergleich zum möglichen Schaden.
Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht, Wirtschaftsmediator
Rechtsanwalt bei Finck Althaus Sigl & Partner
Kontakt: Telefon 089 652001 staufer@finck-partner.de