COVID 19 - Abrechnungsempfehlung - Aktualisierung

Aktualisierung zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Änderung des Zeitraums

Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen (Nr. 245 GOÄ analog):

1.   Berechnung nach „Nr. 245 GOÄ analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ zum 2,3fachen Satz in Höhe von 14,75 €

2.   Nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt

3.   Einmal je Sitzung berechnungsfähig

4.   Eine Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen ist auch neben der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung möglich. Gemeinsame Sichtweise der Beteiligten ist, dass der Abrechnungsausschluss der Nr. 3 GOÄ im Zusammenhang mit der Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen nicht zur Anwendung gelangt. Unabdingbar bleibt der unmittelbare persönliche Arzt-Patienten-Kontakt.

5.   Keine gleichzeitige Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) mit der Begründung z. B. „erhöhter Hygieneaufwand“ etc. auf Grund der COVID-19-Pandemie

6.   Steigerung der anderen in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) nur (!) aufgrund sonstiger Erschwernisgründe, wie z. B. Blutung, Rezidiv etc.

7.   Wenn nicht (!) Nr. 245 GOÄ analog berechnet wird und ein erhöhter Hygieneaufwand durch Steigerung der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, ist die Steigerung für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Keine Pauschalbegründung!

8.   Nicht berechnungsfähig bei einer Leichenschau (Voraussetzung Arzt-Patienten-Kontakt, Leiche ist kein Patient). Erhöhter (Zeit-)Aufwand bei besonderen Todesumständen eventuell nach Nr. 102 GOÄ berechnungsfähig

9.   Die Abrechnungsempfehlung gilt rückwirkend vom 09.04.2020 bis zum 30.09.2020.

 

Berechnung psychotherapeutischer Leistungen per Videoübertragung:

1.   Erst- und Eingangsuntersuchungen nur in absoluten Ausnahmefällen(!) per Videoübertragung, sofern es sich aus Umständen der COVID-19-Pandemie ergibt. Regelfall für Erst- und Eingangsuntersuchungen zur Psychotherapie ist der unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakt. Ausnahmefälle sind zu begründen!

2.   Begonnene psychotherapeutische Behandlungen können als Videoübertragung nur in Einzelsitzungen durchgeführt werden (keine Gruppentherapie über Videoübertragung)

3.   Die Abrechnungsempfehlungen gelten vom 05.05.2020 bis zum 30.09.2020.

 

Berechnung längerer pandemiebedingter Telefonate, (Mehrfachberechnung Nr. 3 GOÄ):

1.   Voraussetzung: Patient kann pandemiebedingt die Praxis nicht aufsuchen, bzw. das Aufsuchen der Praxis ist pandemiebedingt nicht zumutbar und(!) es steht dem Patienten keine Videoübertragungsmöglichkeit zur Verfügung und(!) die Versorgung kann anderweitig nicht erfolgen (die Begründungen sind in der Rechnung anzugeben)

2.   Berechnung der Nr. 3 GOÄ je vollendete 10 Minuten. Die tatsächliche Dauer ist in der Rechnung anzugeben

3.   Berechnung der Nr. 3 GOÄ jeweils zum 2,3fachen Satz

4.   Berechnung der Nr. 3 GOÄ höchstens 4 Mal pro Telefonat (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen n. 1.)

5.   Höchstens 4 derartige Telefonate je Kalendermonat (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen n. 1.)

6.   Die mehrfache Berechnungsfähigkeit der Nr. 3 GOÄ ist strikt auf die in 1. genannten Fälle und den Geltungszeitraum der Abrechnungsempfehlung (05.05.2020 bis 31.07.2020) beschränkt und nicht auf andere Fallkonstellationen anwendbar. Außerhalb des Geltungszeitraumes der Abrechnungsempfehlung oder sofern die Voraussetzungen nach 1. nicht vorliegen, gelten unverändert die Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 3 der aktuellen GOÄ

7.   Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 05.05.2020 zunächst befristet bis zum 31.07.2020.

Quelle: www.bundesaerztekammer.de

 

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