BVerfG bestätigt BGH-Urteil

keine Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Honorararzt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 16.10.2014 (Az: III ZR 85/14) festgelegt, dass Honorarärzte keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen dürfen. 

Zur Entscheidung des BGH

Bei dem zugrundeliegenden Prozess vor dem BGH ging es um die Frage, ob ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie, welcher auf Honorarbasis freiberuflich in einem Krankenhaus tätig, aber nicht fest angestellt ist, wahlärztliche Leistungen rechtskonform erbracht und insofern Anspruch auf Vergütung gemäß GOÄ hat.

Die Richter untermauerten die Urteile der Vorinstanzen, welche die Rechtsmäßigkeit des Honoraranspruches verneint und den Arzt zur Rückerstattung des Honorars verpflichtet haben. 

Zu den Entscheidungsgründen gehörte der Aspekt, dass der Leistungserbringer nicht als Wahlarzt auf der Wahlleistungsvereinbarung aufgeführt war. 

Darüber hinaus war im betreffenden Fall auch keine Individualvereinbarung mit dem Patienten getroffen worden, sodass der Honorararzt als gewünschter Vertretungsarzt benannt worden wäre.

Ein Privathonoraranspruch für Honorarärzte ergebe sich auch deswegen nicht, weil die gesonderte Vereinbarung über die Behandlung als Privatpatient aufgrund § 134 BGB nichtig sei. Dort heißt es: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

In § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ist ein solches Verbot zu finden, wo es u.a. heißt: „Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. …“

Diese Bestimmung gibt abschließend vor, wer zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen, die während einer stationären Behandlung durchgeführt wurden, berechtigt ist. Demnach sind ausschließlich angestellte oder beamtete Ärzte als Wahlärzte zugelassen. 

Nach Auslegung der Richter ist in Form von § 17 Abs. 3 Satz 1 KGHEntgG laut BGH ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB zu finden, da der Beklagte niedergelassene Arzt weder Wahlarzt, noch Teil der Wahlarztkette war. 

Dieses Verbotsgesetz kann auch nicht durch einen privaten Behandlungsvertrag umgangen werden.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stützt BGH-Urteil

Gegen das vorbenannte Urteil des Bundesgerichtshofs wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Allerdings wurde diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und vom BVerfG wie folgt begründet: 

Das Urteil des BGH gebe nur Auskunft darüber, dass Honorarärzte nicht zur Wahlarztkette (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG) gehören und dass ein Honoraranspruch in Bezug auf wahlärztliche Leistungen nicht in Form eines privaten Behandlungsvertrages rechtskonform geltend gemacht werden könne, da § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht dadurch "umschifft" werden kann.

Aus Sicht der Richter des BVerfG ist die Entscheidung des BGH aus Verfassungssicht nicht anzuzweifeln - auch nicht die Auslegung des BGH, dass eine erweiterte Interpretation des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG in Bezug auf Honorarärzte, welche auf Veranlassung des Krankenhausträgers ärztliche Leistungen im Krankenhaus erbringen, nicht zulässig ist. 

Insofern bestätigte das BVerfG mit Beschluss vom 03.03.2015 (AZ: 1 BvR 3226/14) das o. g. BGH-Urteil.