BGH-Urteil vom 13. März 2025: "Gewünschte Vertretung" bei Wahlleistungen unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.03.2025 (Az. III ZR 40/24) eine für Krankenhäuser praxisrelevante Entscheidung getroffen: Eine Vertretungsregelung in Wahlleistungsvereinbarungen ist nur dann rechtlich zulässig, wenn der Wahlarzt tatsächlich verhindert ist. Eine Vertretung auf Wunsch oder ohne konkreten Verhinderungsfall ist nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar und führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung.
Hintergrund: Vertretung ohne Verhinderung
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Patientin im Krankenhaus nicht vom Chefarzt, sondern vom leitenden Oberarzt operiert. Dies war im Vorfeld durch eine separate „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“ geregelt worden. Die Vorinstanz hatte diese Praxis noch als zulässig angesehen.
Der BGH hingegen stellte klar: Eine solche „gewünschte Stellvertretung“ verstößt gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG i.V.m. § 134 BGB. Eine Vertretung ist nur zulässig, wenn der Wahlarzt tatsächlich verhindert ist – beispielsweise krankheitsbedingt oder aus anderen triftigen Gründen – und dies im Rahmen einer wirksamen Vereinbarung entsprechend dokumentiert wurde.
Kernaussagen des Urteils
Die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt ist wesentlicher Bestandteil der Wahlleistung.
Eine Stellvertretung ist nur im Ausnahmefall erlaubt – und nur dann, wenn ein ständiger ärztlicher Vertreter benannt ist und eine tatsächliche Verhinderung des Wahlarztes vorliegt.
Eine pauschale oder auf Wunsch des Patienten getroffene Vertretungsregelung ohne konkreten Verhinderungsfall ist unwirksam.
Was bedeutet das für Krankenhäuser?
Das Urteil bringt klaren Handlungsbedarf für alle Einrichtungen mit sich, die Wahlleistungsvereinbarungen anbieten:
Formulare überarbeiten: Wahlleistungs- und Vertretungsformulare müssen an die neuen Anforderungen angepasst werden.
Keine pauschalen Vertretungsregelungen: Formulierungen, die eine Vertretung ohne konkrete Verhinderung erlauben, sind zu streichen.
Dokumentation & Patientenaufklärung: Verhinderungsgründe müssen im Einzelfall belegt und mit dem Patienten kommuniziert sowie dokumentiert werden.
Personal informieren: Ärztliche und administrative Mitarbeitende sollten zeitnah über die neuen Vorgaben geschult werden.
Unser Service für Sie:
Als erfahrene ärztliche Abrechnungsstelle unterstützen wir Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Wahlleistungs- und Individualvereinbarungen. Wir prüfen Ihre Dokumente und beraten Sie zu möglichen Anpassungen.
Für Rückfragen oder zur Terminvereinbarung steht Ihnen unser Kundenbetreuer Herr Markus Terschanski unter 09081 2926-90 gerne zur Verfügung.