Beratungsleistungen in der GOÄ

ein Kurzüberblick der Abrechnungsmöglichkeiten

Wenn man das Stichwort "Beratung" hört, ist man geneigt, sofort an Ziffer 1 GOÄ zu denken. Diese ist wohl die am meisten verwendete Beratungsleistung der GOÄ, die im Rahmen der Versorgung von Privatpatienten zum Einsatz kommt.

Wie hoch ist der Zeitaufwand bei Ziffer 1 GOÄ einzuschätzen? Um hier zu einem Ergebnis zu kommen, kann ein Blick auf Ziffer 3 GOÄ weiterhelfen, denn die eingehende Beratung nach Ziffer 3 GOÄ erfordert einen zeitlichen Mindestaufwand von 10 Minuten.

Im Umkehrschluss ist der Zeitaufwand von Ziffer 1 GOÄ von ein paar wenigen Sekunden bis zu 10 Minuten einzuordnen. Nimmt die Beratung mehr als 10 Minuten in Anspruch, wäre Ziffer 3 GOÄ unter Berücksichtigung der Anmerkung von Ziffer 3 GOÄ ggf. abrechenbar.

Diese Anmerkung enthält auszugsweise den Hinweis: "...nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.")

Ist die Berechnung von Ziffer 3 GOÄ in einem Fall aufgrund dieser Einschränkungen aus gebührenrechtlicher Sicht nicht möglich, kann der zeitliche Mehraufwand der Beratung dennoch honoriert werden.

In einem solchen Fall besteht die Option, die Leistung nach Ziffer 1 GOÄ mit einem erhöhten Gebührensatz (d. h. höher als 2,3 bis maximal 3,5) zu berechnen, wobei der Zeitaufwand als Begründung angegeben werden sollte.

Diese Wahl des erhöhten Gebührensatzes beruht auf § 5 Abs. 2 GOÄ, wo ausgeführt wird: "Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein."

Wird eine Beratung von mindestens 20 Minuten durchgeführt und wird dabei eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung (z. B. Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, Diabetes mellitus) oder eine lebensbedrohliche Erkrankung (z. B. Leukämie, Karzinom) festgestellt oder eine Verschlimmerung diagnostiziert, so kann in einem solchen Fall Ziffer 34 GOÄ in Betracht kommen.

Was aber, wenn eine Beratung extrem aufwendig ist und kaum mit den vorbenannten Leistungen adäquat abgebildet werden kann? In solchen Ausnahmefällen könnte der Analogansatz von Ziffer 30 (originär für die homöopathische Erstanamnese vorgesehen) in Frage kommen.

Die Erstananmese bei einem Schmerzpatienten (Zeitaufwand mehr als 1 Stunde) ist als Beispiel für einen gerechtfertigten Analogansatz zu nennen, was u.a. der Kommentar Brück (Deutscher Ärzteverlag) bestätigt.

Das Beratungsgespräch mit Bezugspersonen im Verbindung mit der Behandlung eines Patienten ist mit der Leistung nach Ziffer 4 GOÄ berechenbar. Die Führung und Unterweisung der Bezugsperson oder die Erhebung der Fremdanamnese kann somit honoriert werden.

Natürlich ist dabei zu beachten, dass die Leistung nach Ziffer 4 GOÄ eine umfangreiche Leistung erfordert und sicherlich nicht nur für eine kurze Befragung der Bezugsperson abgerechnet werden sollte. Die Bewertung dieser Leistungsziffer lässt dies sicherlich erkennen.

Im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) GOÄ sind weitere Gesprächsleistungen enthalten. Psychiatrisch-therapeutische Gespräche können nach Ziffer 804 und 806 GOÄ, das psychosomatische Gespräch nach Ziffer 849 GOÄ abgerechnet werden.

Da gerade Gesprächsleistungen aus dem 800er-Bereich der GOÄ meist einen hohen Zeiteinsatz erfordern und intensiv geführt werden, kann in solchen Fällen die Ausschöpfung des Gebührenrahmens ggf. berücksichtigt werden.

So unterschiedliche die Beratungsanlässe sind, so verschieden sind die in Frage kommenden Beratungsziffern.

Haben Sie Fragen hierzu? Unsere Mandanten beraten wir jederzeit gerne über die individuellen Anforderungen zur Abrechnung der zutreffenden Beratungsziffer.