Beratungsleistungen in der GOÄ

so rechnen Sie optimal ab

Die am häufigsten in Ansatz gebrachte Beratungsleistung ist die nach Ziffer 1 der GOÄ. Doch bei welchem zeitlichen Aufwand ist diese Ziffer zu berechnen? Um diese Frage zu beantworten, ist ein Blick auf die Ziffer 3 GOÄ hilfreich. Diese Leistung erfordert eine Mindestdauer von 10 Minuten. Im Umkehrschluss ist der Zeitaufwand von Ziffer 1 GOÄ von ein paar wenigen Sekunden bis zu 10 Minuten einzuordnen. Bereits das Befragen nach Beschwerden stellt eine abrechnungsfähige Beratung nach Ziffer 1 dar.

Bei Beratungen von mehr als 10 Minuten Dauer wäre die Leistung der Ziffer 3 zuzuordnen .Diese ist aber nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.

Kann die Ziffer 3 aufgrund weiterer erbrachter Leistungen nicht abgerechnet werden, ist es möglich, die Leistung nach Ziffer 1 mit einem erhöhten Faktor (bis 3,5-fach) zu berechnen. Der erhöhte Zeitaufwand kann als Begründung für den erhöhten Gebührensatz gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ angegeben werden.

Im Einzelfall ist aber stets zu prüfen, ob gering bewertete Sonderleistungen (z. B. ein Verbandswechsel) zu Gunsten der Ziffer 3 nicht abgerechnet, sondern nur als Text in der Rechnung angegeben werden. Beispiel: 

Variante 1 - Ziffer 3 wird berechnet, auf Ziffer 200 wird verzichtet:

     ZifferBeschreibungFaktorBetrag
3Beratung, min. 10 Minuten Dauer2,320,11 €
5Untersuchung, symptombezogen2,310,72 €
200Verbandohne Berechnung
Verbandmaterial1,30 €
Summe32,13 €

 

Variante 2 - Ziffer 1 wird gesteigert:

     ZifferBeschreibungFaktorBetrag
1Beratung
eingehendes Beratungsgespräch
von mehr als 10 Minuten Dauer
3,516,32 €
5Untersuchung, symptombezogen2,310,72 €
200Verband2,36,03 €
Verbandmaterial1,30 €
Summe34,37 €

Im vorliegenden Fall ist die Variante 2 aus monetärer Sicht am sinnvollsten. Dies kann sich bei anderen Leistungskombinationen jedoch abweichend darstellen.

Eine weitere, oft verwendete Beratungsziffer ist die Ziffer 34.Diese ist jedoch nur berechenbar, wenn eine Beratung von mindestens 20 Minuten durchgeführt und dabei eine nachhaltig lebensverändernde (z. B. Erkrankung des rheumatischen Formenkreises, Diabetes mellitus) bzw. lebensbedrohliche Krankheit (z. B. Leukämie, Karzinom) oder eine Verschlimmerung des Krankheitszustandes festgestellt wird.

In einigen wenigen Ausnahmefällen ist eine analoge Bewertung der Ziffer 30 möglich. Diese Ziffer bildet originär die homöopathische Erstanamnese ab. Eine mögliche Analogbewertung ist bei der Erstanamnese eines Schmerzpatienten möglich, welche einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde benötigt.

Das Beratungsgespräch mit Bezugspersonen in Verbindung mit der Behandlung eines Patienten ist mit der Leistung nach Ziffer 4 GOÄ berechenbar. Die Führung und Unterweisung der Bezugsperson oder die Erhebung der Fremdanamnese kann somit honoriert werden. Natürlich ist dabei zu beachten, dass die Leistung nach Ziffer 4 GOÄ eine umfangreiche Leistung erfordert und sicherlich nicht nur für eine kurze Befragung der Bezugsperson abgerechnet werden sollte. Die Bewertung dieser Leistungsziffer lässt dies erkennen.

Im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) GOÄ sind weitere Gesprächs-Leistungen enthalten. Psychiatrisch-therapeutische Gespräche können nach Ziffer 804 und 806 GOÄ, das psychosomatische Gespräch nach Ziffer 849 GOÄ abgerechnet werden. Da gerade Gesprächsleistungen aus dem 800er-Bereich der GOÄ meist einen hohen Zeiteinsatz erfordern und intensiv geführt werden, kann in solchen Fällen die Ausschöpfung des Gebührenrahmens ggf. berücksichtigt werden.

In vielen Fällen reichen die aktuell zur Verfügung stehenden Leistungen in der Gebührenordnung nicht aus, um ein angemessenes Honorar zu erzielen. Die sprechende Medizin ist leider stark unterbewertet und sollte dringend gestärkt werden.

Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.