Arztbrief

was ist bei der Abrechnung zu beachten?

 

Häufig werden Arztpraxen mit Kürzungen von Seiten der PKV-Unternehmen bzw. Beihilfestellen bezüglich der Abrechnung von Arztbriefen konfrontiert.


Die Ablehnung der Kostenträger führt dazu, dass die betroffenen Patienten Kürzungen bei der Überweisung an den Leistungserbringer vornehmen oder aus die Differenz zähneknirschend selbst tragen.


Besonders ärgerlich ist, dass von den Versicherern häufig sehr pauschale Begründungen für die Kürzung angegeben werden. Dies zeigt folgendes Zitat aus einem Erstattungsbescheid: „In den meisten Fällen ist die Nr. 75 GOÄ für einen Bericht nicht berechnungsfähig bzw. eine epikritische Beurteilung nicht erforderlich.


Durch derartige Formulierungen wird der betroffene Arzt beschuldigt, die Leistungsziffer 75 GOÄ zu Unrecht abgerechnet zu haben. Entweder weil der Leistungsinhalt nicht vollständig erfüllt worden sei oder weil die Leistung medizinisch nicht erforderlich sei. Solche Argumente können schlussendlich dazu führen, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis gestört wird.


Dadurch, dass die Leistung vermeintlich gering bewertet ist (17,43 € bei Faktor 2,3), macht die gerichtliche Durchsetzung aus betriebswirtschaftlicher Sicht wenig Sinn. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass es sich bei Ziffer 75 um eine GOÄ-Leistung handelt, die dort explizit aufgeführt und somit auch berechnungsfähig ist, wenn der Leistungsinhalt erbracht wurde.


Diese Voraussetzungen sind wichtig für die Abrechnung
Um die Gebührenziffer 75 GOÄ abrechnen zu können, muss es sich um einen ausführlichen Befundbericht handeln, welcher die folgenden Inhaltskriterien laut Legendentext umfasst:

  • Angaben zu(m) Befund(en)
  • Anamneseangaben
  • eine epikritische Bewertung
  • ggf. Therapieangaben (nur fakultativ)

Grundsätzlich muss auch die Anmerkung zu Ziffer 75 GOÄ beachtet werden, wo es heißt: „Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.

Der abzurechnende Bericht nach Ziffer 75 muss „ausführlich“ sein. Allerdings gibt es keine konkreten Angaben hinsichtlich des Mindestumfangs für einen solchen Bericht. Demzufolge kann nur anhand des Inhaltes bewertet werden, ob ein Bericht nach Ziffer 75 zum Ansatz gebracht werden kann, da der Umfang als alleiniges Kriterium  hierfür nicht ausreicht. Ausschlaggebend für den Ansatz sind die inhaltlichen Vorgaben.

Das Argument der Kostenträger, dass die epikritische Bewertung häufig nicht notwendig sei, ist zurückzuweisen, da diese in vielen Fällen erforderlich und nicht zwangsläufig von der Schwere der Erkrankung abhängig ist..

Die geforderte epikritische Bewertung ist beispielsweise notwendig, wenn anhand der erhobenen Befunde wichtige Informationen an den weiterbehandelnden ärztlichen Kollegen übermittelt werden müssen. Dies wäre etwa der Fall, wenn im Bericht festgehalten ist, ob der Krankheitsverlauf als unauffällig, typisch oder kompliziert einzuschätzen ist. Eine solche Beurteilung steht nur dem behandelnden Arzt zu, der die Leistungen erbracht hat und nicht den Kostenträgern.


Zusammenfassung

Erfüllt der von Ihnen erstellte Befundbericht die inhaltlichen Kriterien der Gebührenziffer 75 GOÄ, so sollten Sie auf den Ansatz unbedingt bestehen. Es kann nicht sein, dass PKV-Unternehmen zu Lasten des behandelnden Arztes und zum Ärgernis der Patienten, gerechtfertigtes Honorar streichen.

Damit die Patienten besser gegenüber dem Kostenträger argumentieren können, stellen Sie ggf. diesen eine Kopie des entsprechenden Befundberichtes zur Verfügung.
 

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