Höchstrichterliches Urteil zur Pauschalabrechnung ärztlicher Leistungen

Der BGH hat sich mit der seit mehreren Jahren umstrittenen Thematik der pauschalen Abrechnung ärztlicher Leistungen nun abschließend befasst. Mit Urteil vom 04.04.2024 (III ZR 38/23) wurden bislang bestehende Unsicherheiten ausgeräumt.

Bereits mehrere Gerichte hatten sich zuvor mit der pauschalierten Abrechnung ärztlicher Leistungen auseinandergesetzt. Der BGH musste nun klären, ob die pauschalierte Abrechnung ärztlicher Leistungen rechtens ist, wenn es sich beim Vertragspartner des Patienten nicht um einen Arzt als natürliche Person, sondern um eine juristische Person, also einen Klinikträger oder ein MVZ handelt.

Im aktuellen Fall klagte ein gesetzlich versicherter Patient auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars und erhielt Recht. Dieser hatte einen Behandlungsvertrag mit einem Universitätsklinikum über die Durchführung einer Behandlung mit dem sogenannten Cyberknife geschlossen. Die zu erbringenden Leistungen wurden im Vertrag nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ausgewiesen, sondern als Pauschalbetrag.

Bei der Urteilsfindung bezog sich das Gericht vor allem auf den ersten Paragraphen der Gebührenordnung. Dieser besagt:

„§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

Bereits aus diesem Paragraphen sei ersichtlich, dass es nicht relevant ist, ob bei Abschluss eines Vertrages über ärztliche Leistungen eine juristische Person oder ein Arzt Vertragspartner ist.

Auch in anderen Berufsgruppen gelten einheitliche Gebührenwerke, in denen nicht unterschieden wird, ob eine natürliche oder juristische Person Vertragspartner ist. Diese Tatsache sollte nach Ansicht des Gerichts auch auf die GOÄ angewendet werden.

Zusammenfassend lässt sich feststellen:

Um eine rechtssichere Abrechnung des Honorars für Ihre ärztlichen Leistungen zu gewährleisten, sollten Sie, wenn nicht bereits umgesetzt, Ihre Behandlungsverträge auf Pauschalbeträge überprüfen und Leistungen nach der GOÄ berechnen. Abweichende Steigerungssätze können weiterhin über eine gültige Honorarvereinbarung geregelt werden.

Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.    

Mit freundlichen Grüßen

Ihre PAS Dr. Hammerl