Aktualisierung – GOZ-Sondervergütung - COVID 19

Hygienepauschale mit Faktor 1,0 und analog weiterhin berechenbar!

 

Zunächst entschied das Beratungsforum am 23.09.2020, dass die Hygienepauschale nach GOZ 3010a nicht weiter berechenbar ist. Am 30.09.2020 wurde dies jedoch widerrufen.


Das von Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat sich nun doch auf eine Verlängerung der Hygienepauschale verständigt.

Für den Zeitraum vom 01. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 dürfen die Zahnarztpraxen den erhöhten Aufwand der Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien und insbesondere auch den administrativen Hygieneaufwand in Rechnung stellen. Die hierfür vorgesehene Geb.-Nr. 3010 GOZ analog kann allerdings nur noch zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden.


Beschluss Nr. 36 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz gebracht werden. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“

Information des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer

 

Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

 

www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html