Aktualisierung: GOZ-Sondervergütung - COVID 19
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat sich mit dem PKV-Verband und der Beihilfe von Bund und Ländern auf eine Ausweitung der Corona-Hygienepauschale bis 30. September 2020 verständigt.
Für den Zeitraum vom 09. April 2020 bis 30. September 2020 dürfen Zahnarztpraxen, den derzeit erhöhten Aufwand für die persönliche Schutzausrüstung unbürokratisch pauschal in Rechnung stellen. Der nachgeführte Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen gilt für privatversicherte Patienten. Die PVK und BZÄK haben diese unbürokratische Hilfe mit Vertretern der Beihilfe vereinbart.
Für die Abrechnung wurde eine „Analoggebühr“ geschaffen, die pro Sitzung in der Behandlung eines
Privatversicherten in Rechnung gestellt werden kann.
Bitte hinterlegen Sie hierzu in Ihrer Praxisverwaltungssoftware folgende Analogziffer mit exakt diesem Leistungstext: „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“. Als Vergleichsgebühr hat man sich auf die GOZ 3010 zum 2,3-fachen Steigerungsfaktor geeinigt. Dies entspricht dann einen Betrag von 14,23 € pro Sitzung. Dies ist eine Art Corona-Hygiene-Pauschale ohne die Pflicht den konkreten Aufwand nachweisen zu können.
Beschlüsse des Beratungsforums:
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Beratungsforum_Beschluesse.pdf
Position des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK:
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/COVID_Hygienekosten_GOZ.pdf