Adhäsive Befestigung

die korrekte Abrechnung der Ziffer 2197 GOZ

Die neu in die GOZ 2012 aufgenommene Ziffer 2197 beschreibt die adhäsive Befestigung von speziellen Verankerungen von Aufbaumaterial, Inlays, Kronen, Teilkronen, Veneers sowie Stiften. Erreicht wird die adhäsive Befestigung durch physikalisch-chemische Konditionierung der Zahnkontaktflächen (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin) und des zu verankernden Materials bzw. des konfektionierten oder zahntechnischen Werkstücks. 

Eine Mehrfachberechnung an einem Zahn oder in der gleichen Sitzung ist nur dann möglich, wenn mehrere selbständige, zuschlagsberechtigte Leistungen erbracht werden. Es kann beispielsweise in einer Sitzung die adhäsive Befestigung eines Glasfaserstiftes, einer Aufbaurekonstruktion und anschließend die adhäsive Befestigung der Krone notwendig werden. In diesem Fall ist die Ziffer 2197 GOZ 3mal berechnungsfähig. 

Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, wie beispielsweise der Ziffer 2270, die Ziffer 2197 zusätzlich zur Anwendung kommen.

Im Bereich der Endodontie löst die dentinadhäsive Befestigung des Wurzelkanalfüllungsmaterial die Ziffer 2197 aus und bei der (Wieder-) Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet.

Mit der GOZ 2197 abgegolten ist: der durch die adhäsive Befestigung im Mund des Patienten entstehende Mehraufwand, das Anätzen des Zahndentins, die Anwendung eines Dentinadhäsivs, das Auftragen mehrerer Adhäsivschichten, das adhäsive Eingliedern und Anpassen des Aufbaus, der Krone, des Inlays etc. sowie die Lichthärtung.

Nicht zusätzlich berechenbar zur Ziffer 2197 ist die adhäsive Befestigung einer Maryland-Brücke (Geb.-Nr. 5150 GOZ) und die adhäsiven Rekonstruktionen (Geb.-Nr. 2060, 2080, 2100, 2120 GOZ), da die adhäsive Befestigung hier Leistungsbestandteil der genannten Leistungen ist.

Die Vorbereitung der Kontaktflächen eines zahntechnischen Werkstückes (z. B. Krone) durch Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung zusätzlich berechnungsfähig.