Abrechnungsfähige Assistenzleistungen
Effektive Abrechnung von Assistenzleistungen nach GOÄ 61 und 62
Die Abrechnung ärztlicher Assistenzleistungen ist ein essenzieller Bestandteil des medizinischen Alltags, insbesondere in Krankenhäusern und bei belegärztlichen Leistungen. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bietet mit den Ziffern 61 und 62 klare Richtlinien für die Abrechnung dieser Leistungen. Eine korrekte und effiziente Abrechnung kann wirtschaftliche Vorteile bringen und Abrechnungsprobleme vermeiden. Unser umfassender Überblick zeigt Ihnen, wie Sie diese Möglichkeiten optimal nutzen können.
GOÄ-Ziffer 61: Assistenz bei ärztlichen Leistungen
Die Ziffer 61 GOÄ beschreibt den „Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde“. Dies betrifft insbesondere Operationen, kann aber auch auf andere medizinische Leistungen angewendet werden, bei denen eine Assistenz erforderlich ist. Abrechnungsberechtigt sind ausschließlich liquidationsberechtigte Ärzte, darunter Belegärzte, Chefärzte und Assistenzärzte mit entsprechender Berechtigung. Ein ständiger Vertreter ist hiervon ausgeschlossen.
Wichtige Aspekte zur Abrechnung:
- Assistenzleistungen können nicht parallel zu anderen ärztlichen Leistungen berechnet werden.
- Die Assistenz beschränkt sich nicht nur auf operative Eingriffe, sondern umfasst alle ärztlichen Leistungen, mit Ausnahme von Narkosen.
- Eine bloße Anwesenheit ohne aktive Unterstützung zählt nicht als Assistenz und ist nicht abrechnungsfähig.
- Die Abrechnung erfolgt in 30-Minuten-Einheiten, auch wenn die tatsächliche Assistenz kürzer gedauert hat.
- Der Beginn der Zeitberechnung setzt mit der ärztlichen Leistung ein, für die die Assistenz erforderlich ist. Bei Operationen beginnt die Abrechnung beispielsweise mit der Vorbereitung des Eingriffs, wie der Händedesinfektion.
GOÄ-Ziffer 62: Zuziehung eines Assistenten bei operativen Eingriffen
Die Ziffer 62 GOÄ ermöglicht die Abrechnung der „Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde“. Hierbei ist nicht der assistierende Arzt abrechnungsberechtigt, sondern der operierende Belegarzt oder niedergelassene Arzt, der den Assistenten hinzuzieht.
Besonderheiten:
- Assistenten müssen approbierte Ärzte sein; Pflegepersonal oder Medizinstudenten sind ausgeschlossen.
- Die Kosten des Assistenten werden über diese Ziffer vergütet, was dem behandelnden Arzt eine gewisse Flexibilität bei der Organisation seiner Eingriffe ermöglicht.
- Die Abrechnung erfolgt ebenfalls je angefangene 30 Minuten.
Zuschläge, Steigerungsfaktoren und Wahlrecht
Zusätzlich zu den Ziffern 61 und 62 können Zuschläge aus Abschnitt B V der GOÄ berechnet werden. Besonders relevant sind hierbei die allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B V, die festlegen, dass Zuschläge für zeitgebundene Leistungen wie 56, 61 und 62 entsprechend der Zahl der abgerechneten Grundleistungen mehrfach berechnet werden können.
Des Weiteren können für Assistenzgebühren Steigerungsfaktoren nach § 5 Abs. 2 GOÄ angesetzt werden, sofern diese auch für die Hauptleistung angesetzt werden.
Wenn sowohl die Abrechnungsvoraussetzungen von Nr. 61 als auch von Nr. 62 GOÄ erfüllt sind, haben liquidationsberechtigte Ärzte ein Wahlrecht:
- Entweder rechnet der assistierende Arzt die Nr. 61 GOÄ ab oder
- Der behandelnde Arzt rechnet die Nr. 62 GOÄ ab und gibt die Vergütung an den Assistenten weiter.
Da die Ziffer 62 GOÄ in der Regel höher bewertet ist, bietet sie häufig einen wirtschaftlichen Vorteil. Wichtig ist jedoch, dass der assistierende Arzt in diesem Fall seine Leistung nicht mehr über Nr. 61 GOÄ abrechnen darf.
Praxistipps für eine korrekte Abrechnung
- Dokumentieren Sie die genauen Uhrzeiten der Assistenzleistung, um eine klare Abrechnungsgrundlage zu schaffen und mögliche Rückfragen oder Beanstandungen zu vermeiden.
- Achten Sie darauf, dass Assistenzleistungen von nicht-ärztlichem Personal nicht unter diesen Ziffern abrechenbar sind.
- In besonderen Fällen, z. B. wenn ein assistierender Arzt eine Operation übernimmt, sollte die Abrechnung nachvollziehbar gestaltet werden. Dies verhindert Missverständnisse und sichert die korrekte Vergütung.
- Falls ein hinzugezogener Arzt nur zur Beobachtung oder Beratung anwesend ist, kann eine Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ in Rechnung gestellt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit: Eine korrekte und strategische Nutzung der Ziffern 61 und 62 GOÄ ermöglicht eine präzise und wirtschaftliche Abrechnung von Assistenzleistungen. Nutzen Sie diese Möglichkeiten gezielt, um Ihre Abrechnung zu optimieren.
Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre PAS Dr. Hammerl