Abrechnungsfähige Assistenzleistungen

nutzen Sie die Ansatzmöglichkeiten.

Da Assistenzen besonders bei Krankenhäusern zum täglichen Geschäft gehören, sind die abrechnungsfähigen Assistenzleistungen immer wieder ein Thema. In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind zwei Gebührenziffern enthalten, um diese Leistungen abzubilden: 

  • Ziffer 61 GOÄ: Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde
  • Ziffer 62 GOÄ: Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde

Wir möchten kurz darstellen, wie die beiden Gebührenziffern angewendet werden können.

Berechnungsmöglichkeiten der Ziffer 61 GOÄ

Diese Assistenzleistung ist ausschließlich durch die assistierenden liquidationsberechtigten Ärzte berechenbar, d. h. neben Belegärzten können dies im Krankenhausbereich also Chefärzte, aber auch Assistenzärzte mit Liquidationsberechtigung sein. Die Abrechnung ist hingegen nicht möglich, wenn ein "ständiger Vertreter" tätig geworden ist.

Eine weitere Anmerkung zu Ziffer 61 GOÄ regelt, dass diese Leistungsziffer nicht neben anderen Leistungen abrechenbar ist. Daraus ergibt sich, dass nur der assistierende Arzt die Assistenz berechnen darf und gleichzeitig, dass der assistierende Arzt die Leistung, bei der assistiert wird, gerade nicht abrechnen kann.

Die abrechnungsfähige Assistenz ist nicht nur auf das operative Gebiet beschränkt. Vielmehr kann der Beistand bei der ärztlichen Leistung bei allen Leistungen erfolgen und abgerechnet werden, mit Ausnahme einer Assistenz bei Narkosen, die vom ausführenden (liquidationsberechtigten) Arzt nach Abschnitt D GOÄ zu berechnen ist.

Was bedeutet Assistenz eigentlich?

Hin und wieder werden Ärzte im Zusammenhang von Operationen zunächst zu einem Konsil (Ziffer 60 GOÄ) sowie im Anschluss zur bloßen Beobachtung hinzugezogen. Für solche Fälle ist Ziffer 61 GOÄ grundsätzlich nicht anwendbar, da die bloße Anwesenheit keine Assistenz darstellt. Bei komplizierten und risikobehafteten Maßnahmen, bei denen es ggf. erforderlich ist, dass der hinzugezogene Arzt weiterhin bereitsteht - sich also nicht entfernen darf - ist eine Ausnahme möglich. Derartige Fälle können wie folgt abgerechnet werden: Die Leistung nach Ziffer 56 GOÄ (die sogenannte Verweilgebühr) kann - sofern die zeitlichen Voraussetzungen (mind. 30 Minuten) erfüllt sind - durch den hinzugezogenen Arzt in Ansatz gebracht werden. Diese ist höher bewertet als die Assistenzgebühr. Wird der verweilende Arzt jedoch assistierend tätig, so kann anstelle der höher bewerteten Verweilgebühr nur die Assistenzgebühr in Rechnung gestellt werden. Somit wird - was kaum zu rechtfertigen ist - der verweilende Arzt höher vergütet als der assistierende Arzt. Demzufolge ist in diesen Fällen zunächst eine Verweilgebühr nach Ziffer 56 GOÄ und ab dem Zeitpunkt des assistierenden Einsatzes die Ziffer 61 GOÄ abrechenbar.

Zeitliche Voraussetzungen und Unterrichtung

Ziffer 61 GOÄ ist je angefangene halbe Stunde berechnungsfähig, also auch dann, wenn die Assistenz weniger als eine halbe Stunde gedauert hat. Dies ist ein markanter Unterschied zur Verweilgebühr nach Ziffer 56 GOÄ, die eine Mindestverweildauer von einer halben Stunde erfordert. Der für die Zeitberechnung maßgebliche Beginn der Assistenz setzt mit der ärztlichen Leistung ein, für die die Assistenz erforderlich ist.  Bei operativen Maßnahmen beginnt die Assistenz mit der für die Durchführung der Operation erforderlichen Vorbereitung (z.B. Händedesinfektion). Erfolgt die Hinzuziehung des Assistenten erst im Verlauf der ärztlichen Leistung, beginnt die Zeitberechnung erst ab diesem Zeitpunkt. 

Gemäß § 4 Abs. 5 GOÄ muss der Arzt den zahlungspflichtigen Patienten darüber unterrichten, wenn Leistungen durch Dritte - und damit auch Assistenzleistungen - erbracht werden, die dem Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Diese Vorschrift findet sowohl in der Praxis als auch teilweise in der Rechtsprechung kaum Beachtung, was jedoch nichts an deren Rechtsgültigkeit ändert.

Eigene Operation direkt im Anschluss an die Assistenz

Sollte der zunächst als Assistent hinzugezogene Arzt eine Operation im Verlaufe übernehmen (als Beispiel aus der Literatur sei hier eine gynäkologische Operation zu nennen, während derer trotz der Assistenz eines Urologen eine Harnleiterverletzung eintritt, so dass der Urologe eine Harnleiterrekonstruktion durchführen muss), kann sich folgendes Abrechnungsbild ergeben: Die Nr. 61 GOÄ wird zunächst für die reine Assistenzzeit berechnet. Mit der Übernahme der Operation wird sodann die hierfür anzusetzende Ziffer berechnet. Eventuell schließt sich hieran die Berechnung einer weiteren Assistenz nach Nr. 61 GOÄ an. Um in derartigen Fällen eine spätere Beanstandung der Abrechnung zu vermeiden, weil sowohl eine Assistenzgebühr als auch eine operative Leistung unter demselben Datum in Ansatz gebracht worden sind, ist es empfehlenswert, aufschlussgebende Hinweise in die Rechnung aufzunehmen.

Berechnungsmöglichkeiten der Ziffer 62 GOÄ

Nach Ziffer 62 GOÄ kann die „Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde“ berechnet werden. Assistent im Sinne von Ziffer 62 GOÄ sind nicht Famuli, PJ-Studenten sowie Pflegepersonal.

Im Gegensatz zur bereits betrachteten Ziffer 61 GOÄ ist hier nicht der assistierende Arzt, sondern der Belegarzt oder der ambulant operierende niedergelassene Arzt abrechnungsbefugt. Durch Ziffer 62 GOÄ werden den Ärzten die Kosten vergütet, die ihnen durch die Vergütung des Assistenten entstehen. 

Die Zuziehung eines Assistenten bei belegärztlichen Leistungen oder ambulanten Operationen durch niedergelassene Ärzte ist je Assistent und je angefangener halber Stunde berechnungsfähig. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zu den zeitlichen Maßgaben bei Ziffer 61 GOÄ entsprechend.

Steigerungsfaktoren und mögliche Zuschläge

Aus den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B V GOÄ (Satz 3) ergibt sich, dass Zuschläge für zeitgebundene Leistungen nach den Gebührenziffern 56, 61 und 62 entsprechend der Zahl der abgerechneten "Grundleistung" mehrfach berechnungsfähig sind. Ferner können für Assistenzgebühren Steigerungsfaktoren nach § 5 Abs. 2 GOÄ ebenso angesetzt werden, wie sie bei der eigentlichen Leistung berechnet werden.

Wahlrecht bei Zusammentreffen der Ziffern 

Wenn der hinzugezogene Assistenz liquidationsberechtigt ist, können sowohl die Voraussetzungen für die Abrechnung von Ziffer 61 als auch von Ziffer 62 GOÄ erfüllt sein. Ist dies der Fall, dann steht dem liquidationsberechtigten Arzt ein Wahlrecht zu: Entweder wird die Ziffer 61 GOÄ durch den assistierenden Arzt oder die Ziffer 62 durch den einen Assistenten hinzuziehenden Arzt abgerechnet. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Ziffer 62 GOÄ höher bewertet ist. Erfolgt die Abrechnung über Ziffer 62 GOÄ, wird die Vergütung in aller Regel an den liquidationsberechtigten assistierenden Arzt weitergegeben. Nach der Anmerkung zu Ziffer 62 GOÄ kann dann der assistierende Arzt seine Assistenzleistung nicht mehr nach Ziffer 61 GOÄ berechnen. 

Praxistipp:

Assistenzleistungen nach Ziffer 61 und 62 GOÄ sind je angefangene 30 Minuten berechnungsfähig. Hier sollte im Rahmen der Dokumentation der Assistenzleistungen auf die Angabe der Uhrzeiten geachtet werden, um ggf. die mehrfache Abrechnung der Ziffern belegen zu können. Assistenzleistungen von nicht ärztlichem (und approbiertem) Personal können weder nach Ziffer 61 noch nach Ziffer 62 GOÄ abgerechnet werden.