Abrechnung Ziffer 34 GOÄ

welche Kriterien sind unbedingt zu beachten?

Die Leistung nach Ziffer 34 GOÄ (Erörterung - Dauer mindestens 20 Minuten - der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen) wurde vom Verordnungsgeber im Bereich der Beratungsleistungen (neben den Nrn. 1 und 3) eingegliedert.

Es handelt sich bei Ziffer 34 GOÄ um eine "spezielle Beratungsleistung", die nur dann abgerechnet werden kann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung einer gravierenden Erkrankung erbracht wird. Da Ziffer 34 GOÄ im Vergleich zu anderen speziellen Beratungsleistungen (wie z. B. den Ziffern 21 und 22 GOÄ) nicht fachgebunden ist, steht die Berechnung daraus schlussfolgernd für Ärzte aller Gebietsgruppen offen.

Eine Erbringung auf telefonischem Wege scheidet im Gegensatz zu den Beratungsleistungen nach den Ziffern 1 und 3 aus, da bei der zugrundeliegenden Erkrankung die Beratung einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt erfordert.

Des Weiteren muss ein "unmittelbarer Zusammenhang" zur Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer Erkrankung vorliegen. In dieser Hinsicht ist eine zeitliche Komponente als Erfordernis anzusehen.

Die Berechnung kann somit nur erfolgen, wenn die "Feststellung der Erkrankung" (Mitteilung der Diagnose) oder eine "erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung (z. B. ausführliches Aufklärungsgespräch über die Möglichkeit einer größeren Operation) Gesprächsinhalt war.

Die zeitliche Bindung ist jedoch nicht immer mit dem bei Ziffer 34 GOÄ erforderten "unmittelbaren Zusammenhang" zu interpretieren. Von größerer Gewichtung ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang zwischen der Erörterung und der Feststellung oder Verschlimmerung einer Erkrankung.

Alle bösartigen Erkrankungen (z. B. Karzion, Leukämie) fallen unter den Begriff lebensbedrohende Erkrankungen. Dazu gehören auch schwere systemische Erkrankungen (z. B. Morbus Hodgkin, AIDS). Eine lebensbedrohende (mindestens jedoch lebensverändernde) Erkrankung liegt jedoch auch dann vor, wenn Risikofaktoren festgestellt werden, die erfahrungsgemäß mit einer deutlichen Lebensverkürzung einhergehen. Dies trifft z. B. auf die schwere arterielle Hypertonie oder die schwere Hypercholesterinämie.

Als nachhaltig lebensverändernde Erkrankungen sind z. B. alle gravierende Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises zu verstehen. Aber auch Erkrankungen, welche die Lebensgestaltung berühren bzw. beeinflussen, wie z. B. Diabetes mellitus oder Asthma bronchiale, können zu den nachhaltig lebensverändernden Erkrankungen gehören, wenn Sie das Leben des Patienten im Einzelfall gravierend verändern.

Der Leistungsinhalt der Ziffer 34 GOÄ schließt fakultativ die Planung eines größeren operativen Eingriffs sowie die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken ein. Folglich kann Ziffer 34 GOÄ auch für das ausführliche Aufklärungsgespräch vor größeren Eingriffen zum Ansatz kommen.

Die GOÄ sieht vor, dass Ziffer 34 GOÄ innerhalb von 6 Monaten maximal 2-mal berechnet werden darf. In der Liquidation muss gemäß § 12 GOÄ die in der Leistungsbeschreibung genannte Mindestdauer aufgeführt sein.