5. Änderungsverordnung zur GOÄ

Leichenschau


Am 20.09.2019 wurde durch den Bundesrat die 5. Verordnung zur Änderung der GOÄ verabschiedet. Damit verbunden, verbessern sich die Arzthonorare bei der Leichenschau. Die neuen Regelungen gelten ab dem 01.01.2020.

So wurden die Leistungstexte der Ziffern 100, 101 und 102 geändert bzw. ergänzt.

Neue Vorgabe ist, dass sowohl ein eventuell erforderliches Aktenstudium als auch das Einholen weiterer Auskünfte bei Verwandten oder Angehörigen medizinischer Berufe bzw. Institutionen mit den Ziffern 100 o. 101 mit abgegolten ist. Daher sind die Ziffern 4 und/ oder 60 der GOÄ nicht gleichzeitig abrechenbar. Bei Unterschreiten der Mindestzeit sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. Neu ist der Zuschlag, der mit Ziffer 102, bei einer Leichenschau mit einer dem Arzt unbekannten Leiche oder bei besonderen Todesumständen abgerechnet werden kann. Allerdings muss hier der zeitliche Mehraufwand mindestens 10 Minuten betragen.  

Die GOÄ-Leistungslegenden:

Ziffer 100

Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlichen Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), ggf. ein-schließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau). 1,0-facher Satz: 110,51 €

Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. 1,0-facher Satz: 66,31 € 

Ziffer 101
Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlichen Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflege-diensten (Dauer mindestens 40 Minuten), ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau). 1,0-facher Satz: 165,77 € 

Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. 1,0-facher Satz: 99,46 €

Ziffer 102
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten). 1,0-facher Satz: 27,63 €

Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.


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